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BayObLG Beschluss vom 09.02.1995 - 3Z BR 263/94

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Leitsatz (amtlich)

1. Mittelosigkeit im Sinn von § 1835 Abs. 3 BGB a.F. ist dann gegeben, wenn die laufenden Einkünfte des Betroffenen unter den Sätzen der Tabelle zu § 114 ZPO und denen des BSHG liegen und das Vermögen die Schongrenzen von § 115 Abs. 2 ZPO [a.F.], § 88 BSGH nicht überschreitet.

2. § 88 BSHG enthält keine besonderen Regelungen für den Einsatz von landwirtschaftlichem Vermögen zur Vergütung des Pflegers nach § 1835 Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.

 

Normenkette

BGB § 1835 Abs. 3 a.F.; BSHG § 88

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 26.07.1994; Aktenzeichen 5 T 2085/92)

AG Nördlingen (Aktenzeichen VIII 49/90)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 26. Juli 1994 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Betroffene dem früheren Pfleger die diesem im Erstbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten hat.

II. Der Betroffene hat dem früheren Pfleger die ihm im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 9.120 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

1. Für den Betroffenen war unter dem 30.3.1990 Pflegschaft angeordnet worden. Sie umfaßte folgende Wirkungskreise:

  1. Vertretung des Pfleglings in vermögensrechtlichen Angelegenheiten.
  2. Vertretung des Pfleglings in persönlichen Angelegenheiten, soweit es die ärztliche Behandlung sowie die Bestimmung des Aufenthalts betrifft.

Am 5.4.1990 wurde Rechtsanwalt R. zum Pfleger bestellt. Unter dem 21.11.1991 hob das Amtsgericht auf Antrag des Betroffenen die Pflegschaft wieder auf.

2. Mit Schriftsatz vom 2.1.1992 beantragte der frühere Pfleger, ihm eine Vergütung von 8.000,– DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer und die Erstattung von Auslagen in Höhe von 1.162,70 DM zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer...

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