Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftliches Testament
Leitsatz (redaktionell)
Allein die Verwendung der Begriffe „Vorerbe” und „Nacherbe” durch die Testierenden macht eine Auslegung nicht entbehrlich, da diese mit einem anderen als dem rechtstechnischen Sinn verbunden sein können.
Normenkette
BGB §§ 2265, 2267 S. 1
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 08.04.1991; Aktenzeichen 3 T 2973/90) |
AG Kitzingen (Aktenzeichen VI 458/70) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 5 gegen den Beschluß des Landgerichts Würzburg vom 8. April 1991 wird mit den Maßgabe zurückgewiesen, daß dessen Nr. II wie folgt gefaßt wird:
Die Beteiligte zu 5 hat die den Beteiligten zu 1, 2 und 6 im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
II. Die Beteiligte zu 5 hat die den Beteiligten zu 3 und 6 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf jeweils 6.000 DM festgesetzt; insoweit wird die Nr. III des Beschlusses vom 8. April 1991 abgeändert.
Tatbestand
I.
Der am 27.12.1970 im Alter von 60 Jahren verstorbene Erblasser hatte am 21.10.1964 zusammen mit seiner zweiten Ehefrau ein Testament errichtet, das von ihm eigenhändig geschrieben und von beiden Ehegatten unterschrieben wurde. Es lautet wie folgt:
Wir, die Eheleute … und … setzen uns gegenseitig als Vorerben ein. Nacherben sollen unsere Kinder sein.
Die Ehegatten hatten damals insgesamt sechs Kinder, nämlich die Beteiligten zu 1 und 2 aus der ersten Ehe des Erblassers, die Beteiligten zu 3 und 4 aus der ersten Ehe der Ehefrau und die Beteiligte zu 5 sowie eine am 20.9.1973 verstorbene weitere Tochter aus ihrer zweiten Ehe. Gemeinsame Kinder hatten die Ehegatten nicht. Auch aus der am 6.8.1971 geschlossene...