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BayObLG Beschluss vom 08.09.2004 - 2Z BR 136/04

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Leitsatz (amtlich)

Bei der Auslegung des Umfangs eines Sondernutzungsrechts ist auf den Wortlaut und den Sinn der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung ergibt, abzustellen. Dabei ist auch der übrige Inhalt der in Bezug genommenen Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung zu berücksichtigen. Umstände außerhalb der Grundbucheintragung sind zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Sondernutzungsrechtes insoweit heranzuziehen, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind.

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 17.05.2004; Aktenzeichen 7 T 5053/03)

AG Augsburg (Beschluss vom 24.10.2003; Aktenzeichen 3 UR II 210/02)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Augsburg vom 17.5.2004 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner zu 1) bis 3 gegen den Beschluss des AG Augsburg vom 24.10.2003 wird zurückgewiesen.

III. Die Antragsgegner zu 1) bis 3) haben als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die aus einem sog. Vorderhaus und einem Hinterhaus besteht. Der Antragstellerin gehört das Hinterhaus (Wohnung Nr. 18).

Zwischen der im Westen gelegenen Rückfront des Vorderhauses und der ggü. liegenden Ostfront des Hinterhauses befindet sich eine Hoffläche. Eine weitere Fläche liegt im Westen des Hinterhauses. Im Süden der beiden Häuser befindet sich ein schmaler Grundstücksstreifen, d...

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