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BayObLG Beschluss vom 08.09.1987 - BReg 1 Z 27/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachlaß. Erbscheinserteilung. Auslegung eines Testaments

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Auslegung eines Testaments obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz. An dessen tatsächliche Feststellungen ist das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich gebunden. Es kann daher auch die Beweiswürdigung als Teil der Tatsachenfeststellungen nur in engen Grenzen nachprüfen.

2. Zur Frage der Auslegung einer letztwilligen Verfügung in der der Erblasser seinen Nachlass unter Personengruppen, die er als Erben bestimmt hat, „zu gleichen Teilen” verteilt.

 

Normenkette

BGB § 2091; FGG §§ 12, 27

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 16.03.1987; Aktenzeichen 5 T 5315/86)

AG Nördlingen (Aktenzeichen VI 477/84)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Augsburg vom 16. März 1987 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 670 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

An 7.9.1984 verstarb in Donauwörth die verwitwete Hausfrau V. J. K. geb. S. (Erblasserin) im Alter von 83 Jahren. Aus ihrer Ehe mit dem im Jahre 1969 verstorbenen Dr. W. K. sind die Kinder I. K. (Beteiligte zu 1) und A. P. geb. K. sowie der am 30.9.1980 verstorbene G. K. hervorgegangen. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Kinder von A. P., die Beteiligten zu 4 und 5 die Kinder von G. K.. Der Nachlaß besteht im wesentlichen aus Bank- und Postsparguthaben von insgesamt rund 22.100 DM. Die Beerdigungskosten sollen sich nach den Angaben der Beteiligten zu 1 auf etwa 2.300 DM belaufen haben.

Die Erblasserin hatte am 15.10.1983 folgende eigenhändig geschriebene und unterschriebene letztwillige Verfügung errichtet:

„Mein Wille:

Nachlass geht zu gleichen Teilen an meine Tochter I. K. meine Enkelkinder A. und C. K. meine Enkelkinder A. und P. P. Über den beweg...

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