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BayObLG Beschluss vom 08.08.2002 - 2Z BR 61/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung von Eigentümerbeschlüssen. Geschäftswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Im Beschwerdeverfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz bestimmt sich der Geschäftswert grundsätzlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Geht es dem Rechtsmittelführer bei der Weiterverfolgung seines Antrags auf Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nur noch um einen Einzelposten, so muss er unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er sein Rechtsmittel auf diese Einzelposition beschränkt, andernfalls die gesamte Jahresabrechnung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und bei der Geschäftswertbemessung zu berücksichtigen ist.

2. Das Interesse an der Ungültigerklärung des Wirtschaftsplans wird grundsätzlich nicht dadurch beeinflusst, dass sich während dessen Gültigkeitsdauer Änderungen tatsächlicher Art ergeben, durch die sich auch die strittigen Kostenpositionen verändern.

 

Normenkette

WEG § 48 Abs. 3; GKG § 14 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 23.05.2002; Aktenzeichen 1 T 539/02)

AG München (Aktenzeichen 483 UR II 684/00 WEG)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegner wird der Beschluß des Landgerichts München I vom 23. Mai 2002 unter Zurückweisung im übrigen dahingehend abgeändert, daß der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren bis 13. Mai 2002 auf 15.000 EUR und danach auf 4.830,69 EUR festgesetzt wird.

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Der Antragsteller hat die in der Eigentümerversammlung vom 7.2.2000 gefaßten Beschlüsse der Wohnungseigentümer zur Jahresabrechnung 1999 in einem Gesamtvolumen von knapp 46.000 DM, die Verwalter- und Beiratsentlastung, den Wirtschaftsplan...

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