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BayObLG Beschluss vom 07.11.1990 - BReg 2 Z 115/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsgrundbuchsache: Amtslöschung einer Bestimmung in einer Gemeinschaftsordnung

 

Verfahrensgang

AG Laufen

LG Traunstein (Aktenzeichen 4 T 2813/88)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 17. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3 000 DM festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten gehören zu den Eigentümern einer aus 92 Wohnungen und zwei Teileigentumseinheiten (Restaurant, Tiefgarage) bestehenden Anlage. § 5 Abs. 1 der als Inhalt des jeweiligen Sondereigentums in die Wohnungsgrundbücher eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung – GO) bestimmt:

(1) Wohnungen und die dazugehörigen Nebenräume dürfen nur als Ferienwohnungen benutzt werden. Die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verwalters. Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn mit der Ausübung des Berufes oder Gewerbes erfahrungsgemäß eine über § 4 hinausgehende Belästigung der übrigen Wohnungseigentümer oder eine erhöhte Abnutzung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile verbunden ist. Bestimmte Wohnungen dienen hotelmäßiger Nutzung (Bestimmung b. Verkauf).

§ 19 Abs. 6 der Gemeinschaftsordnung sieht vor, daß Abstimmungen getrennt nach der Nutzung der Wohnungen vorgenommen werden sollen. Eine dem § 5 Abs. 1 Satz 4 GO entsprechende Bestimmung ist bisher nicht getroffen, jedenfalls nicht in das Grundbuch eingetragen worden.

Die Beteiligten haben beim Grundbuchamt angeregt, die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 4 GO als inhaltlich unzulässig zu löschen. Es sei rechtlich nicht möglich, eine solche Bestimmung in einem Kaufvertrag zu treffen; die Änderung der Zweckbestimmung (Übergang zu gewerblicher Nutz...

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