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BGH Beschluss vom 28.06.1984 - VII ZB 15/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage: Aufzugskosten als anteilig zu tragende Betriebskosten. Kostenentscheidung: Erstattung außergerichtlicher Kosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist nach der Teilungserklärung jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, nach beispielhafter Anführung einzelner Betriebskosten sonstige, mit der Bewirtschaftung des Grundstücks unmittelbar zusammenhängende und notwendige Betriebskosten bzw Kosten für die Instandhaltung anteilig zu tragen, so fallen die Kosten für einen Aufzug auch dann darunter, wenn nur ein Gebäude aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnungseigentumsanlage mit einem Aufzug ausgestattet ist.

 

Orientierungssatz

Zusätzliche außergerichtliche Auslagen, die den Parteien durch gerichtliche Verfügung in Verkennung der Rechtslage, wonach ZPO § 189 Abs 2 auf Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen nicht anzuwenden ist (Vergleiche BGH, 1980-09-25, VII ZR 276/79, BGHZ 78, 166), entstehen, sind in entsprechender Anwendung der KostO § 16 Abs 1 S 1, KostO § 136 Abs 1 Nr 1, KostO § 136 Abs 5 durch die Staatskasse zu erstatten.

 

Normenkette

WoEigG § 16 Abs. 2, § 47 S. 2; ZPO § 189 Abs. 2; KostO § 16 Abs. 1 S. 1, § 136 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5

 

Verfahrensgang

OLG Hamm (Entscheidung vom 10.10.1983; Aktenzeichen 15 W 176/83)

LG Essen (Entscheidung vom 21.03.1983; Aktenzeichen 7 T 374/82)

AG Dorsten (Entscheidung vom 28.06.1982; Aktenzeichen 4 UR II 8/82 WEG)

 

Fundstellen

Haufe-Index 537562

BGHZ, 18

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