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OLG Hamm Beschluss vom 10.10.1983 - 15 W 176/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostentragungspflicht für Fahrstühle in einen Mehrhausanlage. Wohnungseigentumssache

 

Normenkette

WEG § 16

 

Verfahrensgang

AG Dorsten

LG Essen (Aktenzeichen 7 T 374/82)

 

Tenor

Die Sache wird gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer der eingangs genannten Wohnanlage, welche aus 6 Gebäuden besteht. Nur eines dieser Gebäude, ein 9-geschossiges Hochhaus, besitzt einen Aufzug. Die in diesem Gebäude gelegenen Wohnungen stehen sämtlich im Eigentum der Beteiligten zu 2), deren verstorbener Ehemann und Rechtsvorgänger die Wohnungseigentumsanlage errichtet hat. Die Beteiligten zu 1) sind Eigentümer einer in einem nicht mit Aufzug versehenen Gebäude gelegenen Wohnung. Der Aufzug ist mittlerweile reparaturbedürftig.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten zu 1) und 2) darüber, ob es sich bei den Aufzugskosten um Kosten handelt, welche von allen Wohnungseigentümern zu tragen sind, oder ob nur der Eigentümer der im Hochhaus gelegenen Wohnungen diese Kosten zu tragen hat. In § 12 der Wohnungs- und Teileigentumsordnung (im folgenden WTO genannt), welche nach II der Teilungserklärung vom 21. Dezember 1965 als Inhalt des Wohnungs- und des Sondereigentums Bestandteil der Teilungserklärung und in das Grundbuch eingetragen worden ist, heißt es:

„(1) Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Beiträge zur Deckung der laufenden Bewirtschaftungskosten und des laufenden Kapitaldienstes zu leisten:

1. Die Bewirtschaftungskosten bestehen aus:

  1. den Verwaltungskosten,
  2. den Betriebskosten, wie laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks (z. B. Straßenreinigung, Entwässerung, Müllabfuhr), ferner den Kosten für die gemäß § 7 abzuschließenden Versicherungen, ggf. de...

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