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BGH Urteil vom 25.09.1980 - VII ZR 276/79

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Leitsatz (redaktionell)

(Vertretungsmacht des Verwalters nach WoEigG § 27; Zustellung durch Übergabe nur einer Ausfertigung)

1. Zustellungen, die an die Wohnungseigentümer in dieser Eigenschaft gerichtet sind, können durch Übergabe nur einer Ausfertigung oder Abschrift des zuzustellenden Schriftstücks an den Verwalter vorgenommen werden.

2. Zum Umfang der Vertretungsmacht des Verwalters gem WEG § 27 Abs 2 Nr 3 sowie zu seinen Rechten und Pflichten auch gegenüber aus der Gemeinschaft ausgeschiedenen Wohnungseigentümern.

 

Orientierungssatz

1. ZPO § 189 Abs 2, wonach einem Zustellungsbevollmächtigten mehrerer Beteiligte so viele Ausfertigungen oder Abschriften des zuzustellenden Schriftstücks zu übergeben sind, als Beteiligte vorhanden sind, ist auf Verwalter von Wohnungseigentumsanlagen nicht anzuwenden.

2. Dem mit der Vorschrift des WoEigG § 27 Abs 2 Nr 3 verfolgten Zweck entsprechend genügt es, wenn die Zustellung gegen alle Wohnungseigentümer gerichtet sein könnte, weil sie eine Gemeinschaftsangelegenheit betrifft.

 

Normenkette

WoEigG § 27; ZPO § 189

 

Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 22.08.1979; Aktenzeichen 15 U 1883/78)

LG München I (Entscheidung vom 16.02.1978; Aktenzeichen 29 O 2239/77)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538078

BGHZ, 166

NJW 1981, 282

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