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BayObLG Beschluss vom 07.11.1988 - BReg 1 a Z 39/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung von Testamenten

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 2085 BGB enthält für letztwillige Verfügungen eine Sondervorschrift zu § 139 BGB. Im Gegensatz zur Auslegungsregel des § 139 bleiben, wenn eine von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen unwirksam ist, die übrigen Verfügungen grundsätzlich aufrechterhalten.

 

Normenkette

BGB §§ 2085, 2247

 

Verfahrensgang

LG Traunstein (Beschluss vom 02.02.1988; Aktenzeichen 4 T 3165/87)

AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 901/85)

 

Tenor

I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 2. Februar 1988 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligte zu 1 hat die dem Beteiligten zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 48.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 1 bis 5 sind die Kinder der am 22.9.1985 verstorbenen Erblasserin. Sie hinterließ insgesamt 14 Schriftstücke, die letztwillige Verfügungen enthalten. Sieben dieser letztwilligen Verfügungen stammen vom 10.1.1982. Eine davon lautet:

Mein letzter Wille:

Meine Kinder:

B, C, D, E (= Bet. zu 2–5)

erhalten aus der … (= Unternehmen) zu gleichen Teilen meinen Anteil als Gesellschafterin der Firma. Meiner Tochter A (= Bet. zu 1) vermache ich das für mich erstellte Haus

Rosenheim, 10. I. 82

Auf die Rückseite dieses Schriftstücks schrieb die Erblasserin unter anderem:

Mein Testamentsvollstrecker soll mein Sohn B (= Bet. zu 2) sein und alles nach meinen Angaben verteilen.

3. IV. 84

Eine der weiteren letztwilligen Verfügungen vom 10.1.1982 hat folgenden Wortlaut:

Mein letzter Wille: B. erhält: meine gesamten Biedermeiermöbel, weil A. bereits versehen ist – alle Vasen aus dem Bücherschrank, „Brücken” (Teppiche) aus ...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2085 Teilweise Unwirksamkeit

Die Unwirksamkeit einer von mehreren in einem Testament enthaltenen Verfügungen hat die Unwirksamkeit der übrigen Verfügungen nur zur Folge, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser diese ohne die unwirksame Verfügung nicht getroffen haben würde.

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