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BayObLG Beschluss vom 07.07.1988 - BReg 3 Z 76/88

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Tenor

I. Die Beschlüsse des Landgerichts … vom 2. Mai 1988 und des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Registergericht – … vom 15. März 1988 werden aufgehoben.

II. Die Sache wird an das Amtsgericht zur Entscheidung durch den Registerrichter zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

1. Die Satzung der am 11.8.1987 von zwei Gesellschaftern gegründeten Firma M. GmbH sieht in § 5 Abs. 2 folgende Vertretungsregelung vor:

„Durch Beschluß der Gesellschafter kann einem Geschäftsführer oder allen Geschäftsführern die Befugnis zur alleinigen Vertretung erteilt werden. Ebenso kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden und zwar auch für den Fall, daß sich alle Geschäftsanteile in seiner Hand oder daneben in der Hand der Gesellschaft selbst befinden.”

Der beteiligte Geschäftsführer M. meldete am 11.8./24.9.1987 die Gesellschaft, seine Bestellung zum Geschäftsführer und weiter an: „Ich bin von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und zwar auch für den Fall, daß alle Geschäftsanteile der GmbH mir oder mir und der GmbH selbst gehören. … Ebenso kann allen oder einzelnen Geschäftsführern Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.”

Aufgrund einer Verfügung des Registerrichters wurde im Handelsregister am 24.11.1987 die Gesellschaft und in Spalte 6 eingetragen: „Günter M. ist befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter Dritter uneingeschränkt zu vertreten.”

2. Der Notar, der die Unterschrift des Anmelders beglaubigt hatte, beantragte, in das Handelsregister einzutragen, daß Herr M. auch für den Fall, daß alle Geschäftsanteile ihm oder allein ihm und der GmbH selbst zustehen, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit bleibt. Der Rechtspfleger des Registergerichts lehnte ...

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