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BayObLG Beschluss vom 07.03.2002 - 2Z BR 77/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf eine einzelne Abrechnungsposition beschränkt werden.

2. Bei der Überprüfung einer angefochtenen Position der Jahresabrechnung ist der Richter nicht auf die vom Antragsteller vorgebrachten Beanstandungen beschränkt; er hat vielmehr von Amts wegen alle Gründe für eine Ungültigerklärung zu prüfen, insbesondere auch noch nachträglich vorgetragene Beanstandungen.

3. Wenn Kaltwasser und Abwasser nach Verbrauch in den Wohnungen abzurechnen sind, muß in der Abrechnung zwischen dem individuellen Verbrauch und dem Verbrauch für Gemeinschaftszwecke unterschieden werden.

4. Werden die Kosten des Verbrauchs von Wasser und Abwasser im Abrechnungsjahr nicht auch in diesem Jahr bezahlt, müssen Abgrenzungsposten gebildet und in der Jahresabrechnung ausgewiesen werden.

 

Normenkette

WEG § 28 Abs. 3, § 43 Abs. 1 Nr. 4; FGG § 12

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 16.03.2001; Aktenzeichen 14 T 1429/00)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 94/99)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. März 2001 aufgehoben.

II. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 18.200 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Gebäuden bestehenden Wohnanlage mit insgesamt 131 Wohnungen, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

In einer Eigentümerversammlung am 11.9.1998 faßten die Wohnungseigentümer zahlreiche ...

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