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BayObLG Beschluss vom 05.07.1993 - 1Z BR 55/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Adoptionsverfahren, hier: Persönliche Anhörung des Stiefvaters, der Mutter und des anzunehmenden Minderjährigen. Adoptionsverfahren; hier: Persönliche Anhörung des Stiefvaters, der Mutter und des anzunehmenden Minderjährigen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das vom Stiefvater beantragte Adoptionsverfahren leidet an einem wesentlichen Mangel, wenn das 11jährige zu adoptierende Kind weder beim Amtsgericht noch beim Landgericht angehört wurde und die Adoption wegen des Fehlens eines Eltern-Kind-Verhältnisses abgelehnt wurde.

2. Das Vormundschaftsgericht darf von der Anhörung des anzunehmenden Kindes nicht deshalb absehen, weil dieses beim Jugendamt zur Vorbereitung eines sozialpädagogischen Gutachtens persönlich angehört wurde.

3. Zur Erforderlichkeit, die Mutter und den adoptierungswilligen Stiefvater persönlich anzuhören.

 

Normenkette

FGG §§ 12, 55b, 55c, 55d; BGB § 1741; FGG § 56d

 

Verfahrensgang

LG Amberg (Beschluss vom 18.02.1993; Aktenzeichen 32 T 179/93)

AG Amberg (Aktenzeichen 1 XVI 13/92)

 

Tenor

I. Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des Landgerichts Amberg vom 18. Februar 1993 aufgehoben.

II. Die Sache wird zu neuer Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Amberg zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 5 000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte zu 1 hat mit notariell beurkundeter Erklärung vom 10.8.1992 beim Vormundschaftsgericht beantragt, die am 27.3.1982 nichtehelich geborene Tochter der Beteiligten zu 2, mit der er seit 7.8.1992 in dritter Ehe verheiratet ist, als sein Kind anzunehmen. Hierzu hat die Beteiligte zu 2 als Mutter und gesetzliche Vertreterin des Kindes sowie als Ehefrau des Annehmenden ihre Einwilligung erklärt.

Das Vormundschaftsgericht hat n...

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