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BayObLG Beschluss vom 05.05.2004 - 2Z BR 082/04, 2Z BR 82/04

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Leitsatz (amtlich)

Die Beschwerdesumme kann nicht durch Erweiterung des erstinstanzlichen Antrags erreicht werden; denn die Erweiterung setzt wie die Antragsänderung ein zulässig eingelegtes Rechtsmittel voraus.

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 03.03.2004; Aktenzeichen 1 T 23111/03)

AG München (Aktenzeichen 481 UR II 824/03)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des LG München I vom 3.3.2004 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 5.700 Euro festgesetzt. Der Beschluss des LG wird entsprechend abgeändert.

 

Gründe

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Der Antragsteller hat beim AG, soweit es für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung ist, beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 7.7.2003 zu TOP 7 (Reparatur der schadhaften Sockelputzstellen) und zu TOP 9 (Abschluss einer Elementarversicherung zum Preis von 15,90 Euro monatlich je Haus) für ungültig zu erklären. Das AG hat mit Beschluss vom 11.11.2003 den Antrag abgewiesen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Beschluss des AG aufzuheben und die weitere Beteiligte zu verpflichten, den Eigentümerbeschluss zu TOP 7 nicht zu vollziehen sowie den Beschlussgegen-stand auf eine neue Eigentümerversammlung zu setzen. Auf den Hinweis des LG, dass das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Beschwerdesumme unzulässig sein dürfte, hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass die Eigentüme...

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