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BayObLG Beschluss vom 04.12.1997 - 2Z AR 92/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Kompetenzkonflikt zwischen Amts- und Landgericht

 

Verfahrensgang

LG Landshut (Entscheidung vom 20.10.1997; Aktenzeichen 43 O 2681/97)

AG Regensburg (Entscheidung vom 11.09.1997; Aktenzeichen 13 UR II 28/95)

 

Tenor

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Der Beklagte kaufte von der Firma T. eine Wohnung. In dem notariellen Kaufvertrag ist u.a. bestimmt, daß die Lasten mit Abschluß des Kaufvertrages auf den Käufer übergehen. Der Beklagte wurde nie als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Die Wohnung wurde zwangsversteigert und einem Dritten zugeschlagen.

Die Firma T. trat die behaupteten Ansprüche auf Erstattung von Wohngeld u.ä., die ihr nach dem notariellen Kaufvertrag gegenüber dem Beklagten zustanden, an die Kläger ab.

Die Kläger haben unter Berufung auf diesen Vertrag beim Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 11 591,02 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Amtsgericht hat nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluß vom 11.9.1997 das Verfahren an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht (Prozeßgericht) verwiesen. Das Landgericht hat sich mit Beschluß vom 20.10.1997 für örtlich und sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) zurückverwiesen. Das Amtsgericht (Wohnungseigentumsgericht) hat am 6.11.1997 die Akten dem Bayerischen Obersten Landesgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

II.

1. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist als das im Rechtszug zunächst höhere Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits zwischen dem Amtsgericht als Wohnungseigentumsgericht und dem Landgericht als Streitgericht in entsprechender Anwendung von § 36 Nr. 6 ZPO berufen (BayObLGZ 1994, 60 f. m.w...

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