Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BayObLG Beschluss vom 04.06.2003 - 3Z BR 81/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach der Aufhebung einer Betreuerbestellung und der Einstellung eines Betreuungsverfahrens kann der Betroffene außerhalb eines Beschwerdeverfahrens in einem isolierten Verfahren nicht die Feststellung begehren, dass die Anordnung der Betreuerbestellung und die Durchführung der Betreuung rechtswidrig waren.

2. Zur Frage der Fortführung einer Beschwerde gegen die Bestellung eines Betreuers zum Zweck der Rechtswidrigkeitsfeststellung.

 

Normenkette

LGG Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 1; BGB § 1896

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 21.11.2002; Aktenzeichen 5 T 4206/02, 5 T 4343/02)

AG Dillingen a.d. Donau (Aktenzeichen XVII 97/01)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Augsburg vom 21.11.2002 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Das AG bestellte am 26.7.2001 für den Betroffenen, einen Kommunalbeamten, einen Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis Vertretung bei der Führung eines Restaurant- und Hotelbetriebs und ordnete insoweit einen Einwilligungsvorbehalt an.

Der Betroffene legte gegen diesen Beschluss Beschwerde ein, welche er am 7.8.2001 wieder zurücknahm; gleichzeitig beantragte er, die Betreuung zu beenden. Am 24.8.2001 legte er erneut Beschwerde ein. Das AG hob mit Beschluss vom 14.9.2001 die Betreuung auf und stellte das Betreuungsverfahren ein. Zur Begründung führte es aus, eine Führung der Betreuung gegen den Willen des Betroffenen und ohne dessen Mitwirkungsbereitschaft sei nicht möglich. Das Gericht könne dem Betroffenen in seiner konkreten Situation und unter den gegebenen Voraussetzungen durch Aufrechterhaltung der Betreuung nicht helfen. Mit dieser Entscheidung werde auch der Beschwerde des Betroffenen abgeholfen.

In der Folgezeit wurde gegen den Betroffenen ein Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand eingeleitet. Am 10.9.2002 beantragte der Betroffene, die für ihn im Zeitraum 1.8.–14.9.2001 angeordnete Betreuung rückwirkend ab 1.8.2001 aufzuheben. Am 18.9.2002 legte er Untätigkeitsbeschwerde ein, da die beantragte rückwirkende Aufhebung noch nicht zustande gekommen sei. Das AG lehnte am 9.10.2002 die rückwirkende Aufhebung der Betreuung ab. Gegen diesen Beschluss legte der Betroffene am 11.10.2002 und am 14.10.2002 Beschwerde ein.

Das LG hat die Untätigkeitsbeschwerde als unzulässig verworfen und die Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 9.10.2002 zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner weiteren Beschwerde, mit der er eine Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 26.7.2001 und eine Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses in diesem Punkt erreichen will.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 21, 27 Abs. 1 FGG. Sie konnte auch wirksam auf die Frage der rückwirkenden Aufhebung der Betreuung beschränkt werden; die Untätigkeitsbeschwerde ist damit nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

1. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

Das AG habe zu Recht eine rückwirkende Aufhebung der angeordneten Betreuung abgelehnt. Abändernde Verfügungen, wie die Aufhebung einer Betreuung, hätten keine rückwirkende Kraft. Die Anordnung der Betreuung im Juli 2001 sei auch nicht nichtig gewesen. Nichtigkeit sei nur bei schwerwiegenden Mängeln einer richterlichen Entscheidung gegeben, die hier ersichtlich nicht vorlägen. Der Antrag des Betroffenen könne auch nicht als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuungsanordnung vom 26.7.2001 ausgelegt werden. Eine Betreuung sei nicht ein so schwerwiegender Grundrechtseingriff, wie er bei Unterbringungsmaßnahmen, Freiheitsentziehung oder Durchsuchung vom BVerfG angenommen worden sei. Eine analoge Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Betreuung habe keine Entmündigung des Betroffenen zur Folge und sei auch nicht mit einer schwerwiegenden Unwerterklärung verbunden, die das Ansehen des Betroffenen schwer herabsetze. Sofern der Betroffene tatsächlich durch die Betreuung Nachteile in der Beamtenlaufbahn habe, könnten die Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte unabhängig von der Entscheidung des Gerichts der freiwilligen Gerichtsbarkeit ihre Entscheidungen treffen. Denn trotz der Bindungswirkung seien Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit daraufhin überprüfbar, ob sie nach Maßgabe des Verfahrens rechtswirksam geworden oder etwa nichtig seien. Hierauf könne sich der Betroffene in einem Verwaltungsverfahren berufen. Einen Anspruch auf rückwirkende Aufhebung oder Feststellung der Rechtswidrigkeit habe er aber nicht.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zutreffend hat das LG die rückwirkende Aufhebung der Betreuung für den Zeitraum 1.8.2001 bis 14.9.2001 abgelehnt. Bei der Bestellung eines Betreuers handelt es sich um eine rechtsgestaltende Entscheidung, die mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam wird (§ 69a Abs. 3 S. 1 FGG). Das Gesetz sieht deshalb in § 1908d Ab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    1.879
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    221
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    204
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    134
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    113
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    104
  • Geh- und Fahrrecht
    90
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    73
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    66
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    63
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    53
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    49
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    44
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    42
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    38
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    36
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    36
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    35
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 5 Messen der Grenzabstände
    31
  • Verkehrssicherungspflichten des Grundstückseigentümers / 1.5 Geschützter Personenkreis
    29
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Haufe Shop: Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken
Bild: Haufe Shop

Die Wertermittlung soll den aktuellen Verkehrswert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks feststellen und ihn so darlegen, dass die einzelnen Schritte und das Ergebnis nachvollziehbar und nachprüfbar sind. Dieses Buch zeigt Ihnen alle notwendigen Schritte, um ein fundiertes Gutachten zu erstellen.


BayObLG 3Z BR 202/03
BayObLG 3Z BR 202/03

  Leitsatz (amtlich) Zur Frage, ob nach Aufhebung einer Betreuung während des Beschwerdeverfahrens die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Betreuerbestellung beantragt werden kann.  Verfahrensgang LG Augsburg (Beschluss vom 25.08.2003; ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren