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BayObLG Beschluss vom 03.12.2020 - 1 SchH 89/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von Schiedsrichtern für ein Schiedsverfahren zwischen einer Privatperson und einer Anstalt öffentlichen Rechts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts für die Bestellung von Schiedsrichtern für ein Schiedsverfahren zwischen einer Privatperson und einer Anstalt öffentlichen Rechts wegen Streitigkeiten über Vergütungsansprüche aus einem zwischen den Rechtsvorgängern der Parteien, dem Erblasser einerseits und einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft andererseits, geschlossenen Vertrag.

2. Im Verfahren der Schiedsrichterbestellung bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob die zugrunde liegende Schiedsvereinbarung gültig ist und sich auf den streitigen Anspruch erstreckt. Insofern genügt es vielmehr zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung offensichtlich unwirksam ist oder offensichtlich den inmitten stehenden Streit nicht betrifft.

 

Normenkette

BauGB § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4, § 124; BayDelV § 3 Nr. 45; BayGZVJu § 7; HGB § 4; ZPO §§ 12, 17, 38, 40, 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1, § 1025 Abs. 3, § 1035 Abs. 4-5, § 1043 Abs. 1 S. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 5 S. 1

 

Tenor

I. Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen strittiger Ansprüche der Antragstellerin auf Stromvergütung für den Zeitraum ab Januar 2017 aus dem Vertrag zwischen der Gemeinde W. und dem Sägewerksbesitzer G. St. vom 10. Oktober 1961 werden zu Schiedsrichtern bestellt:

VRiOLG a. D. K. P. P.

als Vorsitzender des Schiedsgerichts sowie

Dr. M. P.

als beisitzender Schiedsrichter.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Bestellungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Bestellungsverfahren wird auf 5.793,90 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I....

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