Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. März 2003 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. Juni 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2000 abgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um den Widerruf einer Genehmigung zur Ultraschall-Untersuchung der Säuglingshüfte.
Der Kläger nimmt als Orthopäde an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Mit Bescheid vom 12.07.1985 wurde ihm die Genehmigung zur Ultraschall-Diagnostik der Säuglingshüfte auf dem Gebiet der Orthopädie erteilt. Mit Schreiben vom 22.10.1999 forderte die Beklagte den Kläger unter dem Betreff "Qualitätssicherung von sonographischen Untersuchungen der Hüftgelenke bei Säuglingen - Quartal 2/99" auf, zu zwölf namentlich benannten Behandlungsfällen die Dokumentationen über die sonographische Untersuchung der Hüftgelenke vorzulegen. Der Kläger leistete dieser Aufforderung mit Schreiben vom 30.11.1999 folge und legte zu den genannten Fällen die Aufnahmen vor, nahm zu den einzelnen Fällen medizinisch Stellung und führte aus, es seien auch Bilder angefordert worden von Kindern, die nicht mehr den Status "Säugling" erfüllten. Die Vorstandskommission Qualitätssicherung der Beklagten kam in ihrer Sitzung vom 22. März 2000 zu dem Ergebnis, dass vier der zwölf Aufnahmen mangelhaft seien. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 6. Juni 2000 die Genehmigung zur Ausführung und Abrechnung von Ultraschall-Untersuchungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung nach Anwendungsklasse X mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte sie aus, die Vorstandskommission habe in vier Fällen die sonographischen Befund...