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Bayerisches LSG Urteil vom 27.07.2007 - L 7 AS 32/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelleistung des Arbeitslosengeldes II. Zulässigkeit einer Popularklage in der Sozialgerichtsbarkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für Empfänger von Arbeitslosengeld II ist verfassungsmäßig.

2. In der Sozialgerichtsbarkeit gibt es keine Popularklage.

 

Normenkette

SGB II § 20 Abs. 2; SGG § 54

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob dem Kläger für die Zeit vom 08.04. bis 31.10.2005 ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zusteht.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.06.2005 für die Zeit vom 08.04. bis 31.10.2005 Alg II. Mit seinem Widerspruch rügte er insbesondere die Gleichstellung von Arbeitslosen, die - wie er - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung erbracht hätten, mit Sozialhilfeempfängern. Verfassungswidrig sei die Höhe des Regelsatzes von 345 EUR. Die Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15.06.2005 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 25.08.2005 hat sie das Alg II für den Monat Oktober 2005 neu festgesetzt.

Mit seiner am 01.07.2005 zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage machte der Kläger wiederum die Verfassungswidrigkeit des SGB II geltend. Er verwies auf die Klagebegründung eines Rechtsanwalts in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Dortmund. Die gesetzlichen Regelungen des SGB II über Zumutbarkeitsregelungen, Eingliederungsvereinbarungen und Ein-Euro-Jobs seien verfassungswidrig, diese würden gegen das Grundgesetz,...

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