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Bayerisches LSG Urteil vom 25.11.2009 - L 12 KA 16/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Zulässigkeit der Bekanntgabe von Richtgrößenvereinbarungen durch Rundschreiben der Kassenärztlichen Vereinigung. Rechtmäßigkeit einer nach dem 31.3.2002 erfolgten Richtgrößenvereinbarung. Rückwirkung für das ganze Jahr nach dem Inkrafttreten des ABAG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Rechtmäßigkeit einer Richtgrößenprüfung im Jahr 2002.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 23.03.2011; Aktenzeichen B 6 KA 9/10 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1), 2), 4), 5) und 6) wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.10.2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juni 2006 abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

In diesem Rechtsstreit geht es um eine Richtgrößenprüfung im Jahr 2002.

Der Kläger nimmt als Allgemeinarzt in A-Stadt (bei B./Oberfranken) an der vertragsärztlichen Versorgung teil. Im Jahr 2002 hatte er rund 1.000 Behandlungsfälle pro Quartal. Der Prüfungsausschuss Ärzte - Kammer Mittelfranken - setzte in seiner Sitzung vom 08.03.2005 (Bescheid vom 31.03.2005) gegen den Kläger wegen Überschreitung des Richtgrößenvolumens für das Jahr 2002 einen Regress in Höhe von 42.393,59 EUR fest. Zur Begründung führte er aus, die Prüfung sei gemäß § 106 Abs. 5a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) von Amts wegen durchzuführen, wenn das Brutto-Verordnungsvolumen eines Arztes in einem Kalenderjahr das Richtgrößenvolumen um mehr als 15 % übersteige (Prüfungsvolumen) und aufgrund der vorliegenden Daten der Prüfungsausschuss nicht davon ausgehe, dass die Überschreitung in vollem Umfang durch Praxisbesonderheiten begründet sei. Zur Ermittlung der Gesamtverordnungskosten seien die Wirkstoffe nach Anlage 2) der von der Kasse...

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