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Bayerisches LSG Urteil vom 21.05.2010 - L 4 KR 68/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. Familienhelfer. abhängige Beschäftigung. selbständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Familienhelfer nach dem SGB 8 können auch als freiberufliche Mitarbeiter bei den Landkreisen tätig sein.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 25.04.2012; Aktenzeichen B 12 KR 14/10 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beigeladenen zu 1) und der Beigeladenen zu 3) gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 30. Januar 2008 werden zurückgewiesen.

II. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 3) hat ihre Kosten selbst zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert wird auf EUR 54.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beigeladenen zu 3) bis 5) als Familienhelfer im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe (SPFH) versicherungspflichtig beim Kläger als Träger der öffentlichen Jugendhilfe beschäftigt waren. Streitgegenständlich sind insoweit Beschäftigungsverhältnisse in den Zeiträumen ab 1999 bis 2000 bzw. 2006.

Der Kläger ist als Landkreis Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 69 Abs. 1 SGB VIII i. V. m. den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - BayKJHG - vom 18.06.1993, gültig bis 31.12.2006; ab 01.01.2007: Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze - AGSG -). Die SPFH stellt eine Maßnahme zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII dar, die zum Ziel hat, Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen durch intensive Betreuung und Begleitung zu unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe zu geben (§ 31 Sa...

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