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Bayerisches LSG Urteil vom 21.01.2015 - L 19 R 394/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung. Anforderung an die Annahme einer Erwerbsminderung bei einer psychischen Erkrankung. Zuordnung eines Schichtleiters zu einer Berufsgruppe im Rahmen der Prüfung einer Berufsunfähigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

 

Orientierungssatz

1. Sind bei einer psychischen Erkrankung die Behandlungsoptionen noch nicht ausgeschöpft, kommt eine Berücksichtigung der Erkrankung bei einer rentenrechtlichen Beurteilung der Erwerbsfähigkeit nicht in Betracht.

2. Die Tätigkeit eines Schichtleiters in der chemischen Industrie ist auch dann im Rahmen der Beurteilung einer Berufsunfähigkeit der Gruppe der Facharbeiter zuzuordnen, wenn der Betroffene seine Kenntnisse durch Heraufarbeiten im Rahmen langjähriger Berufserfahrung erworben hat. Dagegen ist die Tätigkeit als Schichtleiter mit den Aufgaben der Gruppenführung von ungelernten und angelernten Mitarbeitern innerhalb einer Schicht noch nicht der Tätigkeit eines Meisters vergleichbar.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 04.03.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf Weiterzahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung über den März 2008 hinaus hat.

Der 1958 geborene Kläger übte über viele Jahre eine Berufstätigkeit in der Chemieindustrie aus. Seit 27.03.2006 bestand bei ihm Arbeitsunfähigkeit und in einem Gutachten nach Aktenlage, das P. K. am 21.12.2006 für den Medizinischen Dienst de...

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