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Bayerisches LSG Urteil vom 20.07.2016 - L 11 AS 163/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sanktionsentscheidung wegen Pflichtverletzung

 

Leitsatz (amtlich)

Sanktion wegen Nichtbewerbung auf Vermittlungsvorschlag.

 

Orientierungssatz

1. Die Zumutbarkeit einer angebotenen Arbeit richtet sich nach § 10 SGB II und nicht nach der Eingliederungsvereinbarung oder einen diese ersetzenden Verwaltungsakt.

2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen bestehen nicht. Insbesondere sind vom Bundesverfassungsgericht keine voraussetzungslosen steuerfinanzierten Staatsleistungen gefordert worden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Juli 2010, 1 BvR 2556/09 und BSG, Urteil vom 9. November 2010, B 4 AS 27/10 R und LSG München, Beschluss vom 25. August 2015, L 11 AS 558/15 B ER).

 

Normenkette

SGB II §§ 10, 31a Abs. 1 Sätze 3-5, § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 05.02.2016 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das vollständige Entfallen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10.2015 bis 31.12.2015.

Der Kläger bezieht Alg II vom Beklagten. Nachdem der Beklagte bereits in der Vergangenheit mehrfach Pflichtverletzungen festgestellt hatte, stellte er auch mit Bescheid vom 14.11.2014 und mit Bescheid vom 01.12.2014 jeweils Pflichtverletzungen im Hinblick auf eine nicht erfolgte Bewerbung bei der Firma E. bzw des Nichtantritts der Maßnahme "Praxisbezogene Trainingsmaßnahme" fest. Das Alg II des Klägers entfiel dementsprechend vollständig für die Zeit vom 01.12.2014 bis 28.02.2015 bzw. 01.01.2015 bis 31.03.2015. Ein Bescheid mi...

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