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Bayerisches LSG Urteil vom 18.06.2009 - L 2 U 397/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gutachterauswahl. Vorherige Anhörung. Beweisverwertungsverbot. Begriff des Gutachtens. Rüge

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII gilt nur für Gutachten im klassischen Wortsinn. Der Bezeichnung durch den Verfasser als “Gutachten” kommt nur eine indizielle Bedeutung zu. Abzustellen ist vielmehr auf den Inhalt der Äußerung. Setzt sich die schriftliche Äußerung des Sachverständigen im Wesentlichen mit dem eingeholten Gerichtsgutachten auseinander, insbesondere im Hinblick auf dessen Schlüssigkeit, Überzeugungskraft und Beurteilungsgrundlage, ist es nur eine beratende Stellungnahme.

2. Die Verletzung des § 200 Abs. 2 SGB VII muss gem. § 295 ZPO i.V.m. § 202 SGG bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung gerügt werden.

 

Normenkette

SGB II § 200 Abs. 2, § 76; ZPO § 295; SGG § 202

 

Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16. Oktober 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 6. April 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Dezember 2004 abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule im Sinne der Nr. 2110 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV).

Mit der Berufskrankheitenanzeige der AOK Bayern wurde eine Erkrankung des Klägers an der Lendenwirbelsäule bekannt. Der Kläger gab an, seit 1979 als Kraftfahrer im Baustellenverkehr tätig zu sein; seit 1993 sei er Kipperfahrer.

Eine Kernspintomographie der Lendenwirbelsäule vom 23. Mai 2002 zeigte einen Bandscheibenvorfall und eine Osteochondrose im Segment LWK 4/5, im Segment L5/S1 Osteochondrose und Protrusionen. Die übrigen Bandscheibenräume zeigten initiale...

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