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Bayerisches LSG Urteil vom 18.02.2014 - L 15 VG 2/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziales Entschädigungsrecht. Gewaltopfer. sexueller Missbrauch in der Kindheit in der ehemaligen DDR. spätere Vergewaltigung von Unbekanntem in den alten Bundesländern. sexueller Missbrauch der Tochter durch Ehemann. Verschlimmerung. ursächlicher Zusammenhang bei Mehrfachschädigung. wesentliche Bedingung. keine Ausschlussfrist bei Taten in der ehemaligen DDR. Darlegung der konkreten Ausgestaltung des tätlichen Angriffs nicht erforderlich. Grad der Schädigungsfolgen. keine Präjudizwirkung eines GdB für eine GdS-Feststellung. Veranlagungsanteil. Verschiebung der Wesensgrundlage. getrennte Zuständigkeit der Versorgungsträger. richtiger Beklagter. Passivlegitimation

 

Orientierungssatz

1. Personen, die in der Zeit vom 23.5.1949 bis 15.5.1976 geschädigt worden sind, sind iS des § 10a Abs 1 S 1 Nr 1 OEG "allein infolge dieser Schädigung" schwerbeschädigt, wenn keine weitere Schädigung im versorgungsrechtlichen Sinn mitwirkt, also die Zweitschädigung keine wesentliche Bedingung mehr ist.

2. Der Einbeziehung von § 10c OEG in § 10 S 5 OEG darf nicht die Wertung entnommen werden, dass Ansprüche aus "alten" DDR-Taten nur dann entschädigt werden können, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach dem Beitritt gestellt worden ist.

3. Der unwiderlegliche Schluss von der strafrechtlichen Tatbestandserfüllung des sexuellen Kindesmissbrauchs nach § 176 StGB auf das Vorliegen eines tätlichen Angriffs scheitert nicht daran, dass das StGB zur Zeit der Begehung der Tat in der ehemaligen DDR noch nicht galt.

4. Damit der tätliche Angriff iS des § 1 Abs 1 S 1 OEG bejaht werden kann, braucht seine konkrete Ausgestaltung nicht festzustehen; es genügt, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass ein tätlicher Angriff stattgefunden hat.

5. Ein fes...

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