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Bayerisches LSG Urteil vom 17.08.2006 - L 4 KR 295/03

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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. November 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung des Klägers zur Abgabe und Abrechnung der Leistungen der manuellen Therapie ab dem 2. Quartal 1999 zu Lasten der AOK Bayern und der bayerischen Betriebs- und Innungskrankenkassen. Der 1957 geborene Kläger erlernte den Beruf eines Masseurs und medizinischen Bademeisters; er besitzt die Erlaubnis der Regierung der Oberpfalz zur Führung dieser Berufsbezeichnungen. Er ist Mitglied im Verband physikalische Therapie (VPT). Mit Bescheid der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern vom 11.07.1996 wurde er in einer Gemeinschaftspraxis ab 01.04.1996 für die Abgabe von Leistungen der physikalischen Therapie zugelassen.

Der Kläger absolvierte mit Erfolg einen Lehrgang dieses Verbandes über die manuelle Therapie (340 Unterrichtseinheiten). Am 16.02.1999 beantragte er bei der Beklagten zu 1) die Erweiterung seiner Zulassung um diese Leistung.

Die Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern lehnte namens und im Auftrag der AOK Bayern, des BKK-Landesverbandes Bayern, der Bundesknappschaft, des Funktionellen Landesverbandes der landwirtschaftlichen Krankenkassen und Pflegekassen in Bayern und des Landesverbandes der Innungskrankenkassen in Bayern mit Bescheid vom 10.03.1999 den Antrag ab. Entsprechend den Zulassungsempfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen sei Eingangsvoraussetzung zur Teilnahme am Kurs eine abgeschlossene Berufsausbildung als Physiotherapeut/Krankengymnast. Diese Voraussetzung gelte für alle Weiterbildungen, die nach den 31.12.1995 begonnen ...

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