nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 24.09.2002; Aktenzeichen S 4 RJ 608/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 24.09.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit, ob die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers zu Recht nach Entgeltpunkten (Ost) berechnet hat.
Der 1921 geborene Kläger reiste am 21.03.1997 aus T./Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Von der Landesaufnahmestelle für Sachsen (B.) wurden er und seine Ehefrau dem Land Sachsen zugeteilt. Dort hielt er sich in einem Übergangswohnheim Z. , Ortsteil T. im Beitrittsgebiet auf. Am 08.05.1998 zog er nach Bad K. um.
Auf den Antrag vom 17.04.1997 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 02.10.1997 Regelaltersrente mit Wirkung ab 21.03.1997, die sie nach Entgeltpunkten (Ost) berechnete.
Am 08.12.1999 stellte der Kläger unter Hinweis auf eine Entscheidung des Landesozialgerichtes (LSG) Rheinland-Pfalz vom 31.08.1998 (Az: L 2 I 164/96) einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X, die Altersrente von Beginn an neu und höher zu berechnen, nämlich in eine "West-Rente" umzurechnen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 02.03.2000 und Widerspruchsbescheid vom 29.08.2000 ab: Nach dem hier anzuwendenden § 30 SGB I habe der Kläger seinen gewöhnlichen Wohnsitz im Beitrittsgebiet gehabt. Es sei von einem Wohnsitzbegriff auszugehen, bei dem es allein auf objektive Kriterien ankomme. Der Aufenthaltsort werde allein durch das rein tatsächliche Verweilen bestimmt. Der Aufenthalt im Beitrittsgebiet sei auch als dauerhaft anzusehen, wovon auch bei Spätaussiedlern regelmäßig auszugehen sei. Allein der Wunsch, an einem an...