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Bayerisches LSG Urteil vom 14.12.2004 - L 6 RJ 604/04

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nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersrente. Anrechnung von Ersatzzeiten für Militärdienst und Kriegsgefangenschaft. Erfordernis einer Vorversicherung. Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung spätestens drei Jahre nach Rückkehr aus Militärdienst/Kriegsgefangenschaft. Ausschluss der Neufeststellung allein aufgrund Rechtsänderung während Rentenbezugs

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Kläger, der erst zwölf Jahre nach Rückkehr aus dem Militärdienst/der Kriegsgefangenschaft eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, erfüllt die nach § 1251 Abs. 2 RVO erforderlichen Voraussetzungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten nicht.

2. Wegen § 306 SGB VI kommt auch ein Anspruch auf Neufeststellung nach den Vorschriften des SGB VI nicht in Betracht, denn nach dieser Vorschrift werden die einer Rente zugrunde gelegten persönlichen Entgeltpunkte nicht neu bestimmt, wenn der Anspruch auf Leistung der Rente bereits vor dem Zeitpunkt der Änderung rentenrechtlicher Vorschriften bestanden hat.

 

Normenkette

RVO § 1250 Abs. 1, § 1251 Abs. 2; SGB VI § 306; SGB X § 44

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 11.08.2004; Aktenzeichen S 7 RJ 71/04)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 11. August 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Anrechnung von Ersatzzeiten für den Zeitraum November 1942 bis Sommer 1947 bei seiner Altersrente.

Der 1926 geborene Kläger gibt zu seinem Berufsleben an, keine Berufsausbildung durchlaufen zu haben, von 1940 bis 1959 in familienhafter Mithilfe landwirtschaftlicher Arbeiter, sodann bis 01.07.1965 abhängig beschäftigter Monteur un...

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