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Bayerisches LSG Urteil vom 13.03.2008 - L 14 R 369/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentennachzahlung. Verzinsung. Verrechnung. Erlöschen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein zu verzinsender Anspruch aus einer Rentennachzahlung steht einem Versicherten nicht mehr zu, wenn seine Nachzahlungsforderung in dieser Höhe durch die vorgenommene Verrechnung rückwirkend als erloschen gilt.

 

Normenkette

SGB I §§ 44, 51 Abs. 2, § 52; BGB § 389

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29. März 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Verzinsung eines Rentennachzahlungsbetrages.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 07.07.2004 in Ausführung eines gerichtlichen Vergleichs vom 28.06.2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer rückwirkend ab 01.07.1997. Der sich für die Zeit bis 31.07.2004 ergebende Nachzahlungsbetrag in Höhe von 44.414,38 EUR wurde nach der im Einverständnis mit dem Kläger ohne vorherige förmliche Anhörung erfolgten Erfüllung eines Erstattungsersuchens der DAK L. sowie von Verrechnungsersuchen der DAK L. und der AOK L. in Höhe des verbliebenen Betrags von 27.027,65 EUR an den Kläger überwiesen.

Die Beklagte teilte dem Kläger dazu mit Schreiben vom 05.08.2004 mit: "Wir haben Ihnen einen Restnachzahlungsbetrag von 27.027,65 EUR überwiesen. Auf Grund von Verrechnungsersuchen haben wir der AOK L. 9.212,68 EUR und der DAK L. 147,61 EUR überwiesen. Bezüglich der Verzinsung erhalten Sie einen gesonderten Bescheid."

Mit Bescheid vom 16.08.2004 erfolgte die Verzinsung des an den Kläger ausgezahlten Betrages von 27.027,65 EUR in Höhe von 2.966,69 EUR.

Mit seinem...

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