Entscheidungsstichwort (Thema)
Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b SGB 6. Syndikusanwalt. Auslegung des Tatbestandsmerkmals "einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt". Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals "einkommensbezogene Pflichtbeiträge an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt" in § 231 Abs 4b S 4 SGB 6.
2. Zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 231 Abs 4b SGB 6.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs. 4 b SGB VI auch für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.03.2014 in der Beschäftigung als angestellte Syndikusrechtsanwältin bei der C. F. GmbH (i.f. CF GmbH).
Mit am 24.03.2016 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin bei der Beklagten die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.01.2014 (Beginn der Tätigkeit bei der CF GmbH).
Sie trägt vor, seit Juni 2006 ununterbrochen als Rechtsanwältin zugelassen und Pflichtmitglied einer Rechtsanwaltskammer gewesen zu sein. Vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 sei sie als Syndikusrechtsanwältin in der Rechtsabteilung der CF GmbH in A-Stadt beschäftigt gewesen. Für diese Tätigkeit sei eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V beantragt und abgelehnt worden. Gegen den Ablehnungsbescheid und Widerspruchsbescheid habe sie Klage erhoben, die derzeit ruhe.
Vom 01.10.2014 bis zum 31.12.2014 sei sie arbeitslos gewesen....