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Bayerisches LSG Beschluss vom 27.12.2019 - L 8 SO 346/19 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Erstausstattung für die Wohnung und für Bekleidung. Mitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten bei der Ermittlung des konkreten Bedarfs

 

Leitsatz (amtlich)

Auch wenn eine Bedarfslage für die Gewährung von Erstausstattungen nahe liegt, bedarf es für den Zuspruch von Leistungen der Mitwirkung des Betreffenden, um konkrete Bedarfe ermitteln zu können.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 18. September 2019 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen (ASt) begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung und für Bekleidung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII).

Die 1963 geborene ASt zu 1, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung i.H.v. derzeit 339,10 EUR monatlich bezieht und schwerbehindert (ohne Merkzeichen) ist, lebte bis zu einem Brand im Jahr 2016 nach eigenen Angaben zusammen mit ihrer Mutter, der 1941 geborenen ASt zu 2, in einer Doppelhaushälfte. Die ASt wurden nach dem Brand verhaftet. Im Zuge ihrer Haftentlassung am 17.05.2019 beantragte sie Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherung). Sie wurde ab 01.06.2019 in die T. -Wohngemeinschaft aufgenommen; unter derselben Adresse ist auch die ASt zu 2 gemeldet. Die Wohnräume dort sind nach einem Vermerk über ein Telefonat des Ag mit der Vorsitzenden des T. e.V. möbliert. Mit Faxschreiben vom 20.06.2019 und 21.06.2019 beantragte die ASt zu 1 beim Antragsgegner (Ag) Erstausstattung für Einrichtung und Kleidung. Der Antrag auf Erstausstattung Einrichtung, Hausrat, Elektrogeräte etc. und Kleidung etc. beziehe sich auf den Brandschade...

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