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Bayerisches LSG Beschluss vom 19.03.2018 - L 18 SO 10/18 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren: Prüfungsmaßstab im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

 

Leitsatz (amtlich)

Bestehen überwiegende Wahrscheinlichkeiten (Glaubhaftmachung als Beweismaß) für das Bestehen des Hauptsacheanspruchs und den Eintritt eines wesentlichen Nachteils, hat der Eilantrag bereits nach den (einfach-) gesetzlichen Maßgaben des § 86 Abs. 2 SGG Erfolg. Der Inhalt der Eilanordnung steht im Ermessen des Gerichts.

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2017 abgeändert.

II. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin mit Wirkung ab 01.03.2018 bis zum 30.06.2018, weitere 41 Euro monatlich wegen Mehrbedarfs für eine aufwendige Ernährung zu gewähren.

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Der Antragsgegner hat die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 1/2 zu erstatten.

 

Gründe

I.

Im vorliegenden Eilverfahren - Beschwerdeverfahren - geht es um die Frage, ob der Antragsgegner (AG) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, Kosten für eine aufwendige Ernährung sowie für eine Bekleidungserstausstattung der Antragstellerin (AS) zu gewähren.

Die 1957 geborene AS bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und bezog vom AG bis 30.04.2015 laufende Leistungen der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII).

Am 30.06.2016 beantragte die AS beim AG erneut die Gewährung laufender Leistungen der Grundsicherung, die Anerkennung eines Mehrbedarfs wegen krankheits- oder behinderungsbedingt aufwendigerer Ernährung infolge einer chronischen Hepatitis C - entsprechende Unterlagen würden nachgereicht - sowie eine komplette Wohnungs-, Haushaltsgegenstände- un...

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