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Bayerisches LSG Beschluss vom 08.04.2016 - L 16 AS 203/16 B ER

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Zurückverweisung der Streitsache an das Sozialgericht im einstweiligen Rechtsschutz. Feststellung eines Streitgegenstands. Hinweispflicht des Vorsitzenden. wesentlicher Verfahrensmangel. Fehlen eines sachdienlichen Antrags. Amtsermittlung. Eilbedürftigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ist die Zurückverweisung entsprechend § 159 SGG zulässig.

2. Entscheidet das Sozialgericht auf einen unbestimmten Antrag, mit dem auf Anträge des vergangenen Jahres Bezug genommen wurde, ohne weitere Ermittlungen oder Nachfragen, dass die Angelegenheit offensichtlich nicht eilbedürftig sei und Anhaltspunkte für einen den erforderlichen Beschwerdewert von 750 EUR übersteigenden Streitgegenstand, nicht vorliegen, liegt darin ein Verstoß gegen die in § 106 SGG verankerte Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG), der die Zurückverweisung rechtfertigen kann.

 

Normenkette

SGG § 159 Abs. 1, §§ 106, 123

 

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. März 2016 wird aufgehoben und die Rechtssache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.

 

Gründe

I.

Mit seinem am 07.03.2016 beim Sozialgericht München eingegangenen Antrag erhob der Antragsteller unter Bezugnahme auf verschiedene "Anträge des vergangenen Jahres" Untätigkeitsklage und machte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung der beantragten Leistungen geltend, da er die Mittel habe vorstrecken müssen. Beigefügt war eine E-Mail vom 03.05.2015, mit der der Antragsteller beim Antragsgegner formlos "Übergangs-, Ausrüstungs-, Reisekosten-, Fahrtkosten-, Trennungskostenbeihilfe", alle sonstigen in Betracht kommenden Leistungen und Leist...

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