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Bayerisches LSG Beschluss vom 02.12.2015 - L 15 SF 133/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Prozesskostenhilfe. Anrechnung der für die anwaltliche Tätigkeit im vorangegangenen Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die gerichtliche Verfahrensgebühr nur bei tatsächlich erfolgten Zahlungen. Wahlrecht des Rechtsanwalts. Staatskasse als Dritter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zahlungen auf die Geschäftsgebühr (Nr 2302 VV RVG) für die Tätigkeit eines im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren sind auf die Verfahrensgebühr (Nr 3102 VV RVG) gemäß Vorbemerkung 3 Abs 4 VV RVG, § 15a Abs 1 RVG nur anzurechnen, wenn sie tatsächlich erfolgt sind.

2. Das Wahlrecht des Rechtsanwalts, welche Gebühr er in voller Höhe fordern will und welche er wegen der Deckelung nur beschränkt verlangt, ist auch bei tatsächlich erfolgten Zahlungen auf die Geschäftsgebühr erst dann beschränkt, wenn der Deckelungsbetrag der Höchstsumme erreicht ist.

3. Die Staatskasse ist nicht Dritter im Sinn von § 15a Abs 2 RVG im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts.

 

Normenkette

RVG § 2 Abs. 2 S. 1, §§ 3, 15a Abs. 1-2, § 45 Abs. 1, § 55 Abs. 5, §§ 56, 58; RVG-VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG-VV Nrn. 2302, 3102

 

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: S 22 AS 1098/14, ging es um die Höhe von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch für die Zeit ab Januar 2014, insbesondere die Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Tätigkeit. Am 28.04.2014 erhob der Kläger über seine Bevollmächtigten, die Beschwerdegegner, Klage und beantragte PKH. Diesem Antrag wurde mit Beschluss vom 02.07.2014 entsprochen; die Beschwerdegegner wurden mit Wirkung ab Klageerhebung beigeordnet.

Mit Beschluss vom 20.05.2014 wurde der Rechtsstreit mit einem Parallelverfahren (Az.: S 22 AS 1221/14) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (und unter dem Az.: S 22 AS 1098/14 fortgeführt). In der mündlichen Verhandlung des SG vom 18.07.2014 erklärten die Beschwerdegegner die Klage für erledigt.

Mit Schreiben vom 25.07. und 05.08.2014 beantragten die Beschwerdegegner die Festsetzung der Vergütung gegen die Staatskasse in Höhe von insgesamt 714,00 EUR, im Einzelnen wie folgt:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG

300,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG

 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RV

 20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG

 114,00 €

Gesamt:

 714,00 €

Dabei vertraten die Beschwerdegegner die Auffassung, dass die Staatskasse Dritter im Sinne des § 15a Abs. 2 RVG sei; eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr habe nicht zu erfolgen. Die Beschwerdegegner würden von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen, die Verfahrens- auf die Geschäftsgebühr anzurechnen. Seitens der Beschwerdegegner bestehe Interesse an einer grundsätzlichen Klärung dieser Rechtsfrage.

Mit Beschluss vom 10.09.2014 setzte der zuständige Urkundsbeamte die Vergütung der Beschwerdegegner auf insgesamt 535,50 EUR fest. Dabei rechnete er die Geschäftsgebühr nach Nr. 2302 VV RVG in Höhe von 150,00 EUR auf die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG an:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RV

 300,00 €

abzüglich Anrechnung Nr. 2302 VV RVG

 -150,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG

 280,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG

 20,00 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG

 85,50 €

Gesamt:

 535,50 €

Hiergegen haben die Beschwerdegegner am 10.10.2014 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass der Beschluss gegen § 15a Abs. 1 RVG verstoße. Aus der Vorschrift folge, dass es dem Ermessen des Anwalts obliege, ob er die Geschäftsgebühr oder aber die Verfahrensgebühr hälftig mindere.

Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass in der Rechtsprechung umstritten sei, ob die Staatskasse Dritter im Sinne von § 15a Abs. 2 RVG sei, dass teilweise die Meinung vertreten werde, mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei für das sozialgerichtliche Verfahren eine spezielle Anrechnungsregel geschaffen worden, welche die anwaltliche Wahlfreiheit bezüglich der Anrechnung einschränke, und dass gegebenenfalls eine Parität zwischen der Vergütung eines Wahlanwalts und eines im Wege der PKH-Bewilligung beigeordneten Anwalts beachtet werden müsse.

Die Beschwerdegegner haben u.a. die Frage aufgeworfen, ob es rechtspolitisch gewollt sei, die im Sozialrecht tätigen Rechtsanwälte bei der Vertretung auf PKH-Basis insgesamt in ihrem Anspruch auf Vergütung durch die Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr zu beschränken. Es könne sich hieraus die Motivation des Anwalts ergeben, das Vorve...

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