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Bayerischer VGH Beschluss vom 28.06.2000 - 18 P 99.2781

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Mitbestimmung bei der DB AG und ihren Tochtergesellschaften. Personalangelegenheiten nach ihrer Zuweisung für eine (privatrechtliche) ätigkeit im Bereich der DB AG beurlaubter Beamter. Betriebsleiter. Dienststellenleiter. Mitbestimmung gemäß § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG. Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 22. Juni 1999

 

Leitsatz (amtlich)

1. Betriebsleiter im Bereich der DB AG haben personalvertretungsrechtlich die Stellung von Dienststellenleitern.

2. Zur Frage der personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung des besonderen Personalrats beim B. in Personalangelegenheiten von der DB AG zugewiesenen und danach für eine (privatrechtliche) Tätigkeit im Bereich der DB AG-Tochtergesellschaften beurlaubten Beamten.

 

Normenkette

DBGrG § 12 Abs. 2, §§ 23, 17 Abs. 2; BPersVG § 77 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Ansbach (Entscheidung vom 22.06.1999; Aktenzeichen AN 7 P 99.449)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Gegenstandswert wird auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der antragstellende – regionale – besondere Personalrat beim B. bei der Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit in folgender Personalangelegenheit des – dann zum Bundesbahndirektor beförderten – BOR S. nach § 17 des Gesetzes über die Gründung einer Deutschen Bahn AG (Deutsche Bahngründungsgesetz – DBGrG) i.V.m. § 76 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG mitzubestimmen hatte.

Der Beamte war ab 1. Januar 1994 kraft Gesetzes gemäß § 12 Abs. 2 DBGrG der DB AG zugewiesen. Seit 1. Dezember 1994 war er beurlaubt und unter Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der DB AG im Geschäftsbereich Stückgut tätig. Seit 1. Dezember 1995 ist er zur BAHNTRAN...

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