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Bayerischer VGH Beschluss vom 16.06.1999 - 17 P 98.2843

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretungsrecht. Keine Wahlberechtigung sowie Wählbarkeit hinsichtlich des Personalrats der entsendenden Dienststelle, wenn Beschäftigter hinsichtlich seiner Arbeitsleistung in einen privatwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert ist. Keine Schließung einer Regelungslücke durch das Gericht. Wahlanfechtung. Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts München. Fachkammer für Personalvertretungsangelegenheiten nach Landesrecht – vom 2. September 1998

 

Leitsatz (amtlich)

Beschäftigte, die mit ihrer Arbeitsleistung dauerhaft und vollständig in einen Privatbetrieb weisungsgebunden eingegliedert sind, verlieren bei der entsendenden Dienststelle ihr Wahlrecht und ihre Wählbarkeit zum Personalrat.

 

Normenkette

BayPVG Art. 13 Abs. 2

 

Verfahrensgang

VG München (Entscheidung vom 02.09.1998; Aktenzeichen M 20 P 98.2966)

 

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Gegenstandswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind Angestellte des Bayer. Sparkassen- und Giroverbandes (BSGV), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Seit dem 1. Januar 1994 sind sie der IZB SOFT, Informationszentrum Bayern Softwaregesellschaft der Bayer. Sparkassen GmbH und Co. KG, zugewiesen. Sie sind mit ihrer Arbeitsleistung vollständig in die IZB SOFT GmbH eingegliedert und unterliegen den Weisungen und dem Direktionsrecht der dortigen Geschäftsführung. Die Personalhoheit verblieb dagegen beim BSGV (dem Beteiligten zu 2).

Die IZB SOFT GmbH hat einen Betriebsrat. Die Antragsteller zu 1) und 4) sind Mitglieder dieses Betriebsrats.

Zu den Personalratswahlen 1998 zum Personalrat des BSGV wurden die Antragsteller vom Wahlvorstand nicht zugelassen, weil sie den Weisungen der Leitung ...

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