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Bayerischer VGH Beschluss vom 09.07.2003 - 20 CS 03.103

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abfallrecht. stillgelegte Deponie. Untersuchung auf Altlast. Verantwortung für Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 1 und 2 BBodSchG. Verhältnis von Abfall- und Bodenschutzrecht. abfallrechtlicher Anordnung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO). Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2002

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine vor Inkrafttreten der Neufassung des § 36 KrW-/AbfG stillgelegte Deponie ist „stillgelegt” im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG und folglich nach dem Bundesbodenschutzgesetz zu behandeln, wenn sie tatsächlich endgültig stillgelegt ist, die Stilllegung der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und behördliche Maßnahmen in Bezug auf die Stilllegung zunächst nicht mehr zu erwarten waren.

2. „Orientierende Untersuchungen”, die den Anfangsverdacht einer schädlichen Bodenveränderung überprüfen sollen, obliegen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG der zuständigen Behörde.

 

Normenkette

VwGO § 80 Abs. 5; KrW-/AbfG § 36 Abs. 2 Sätze 1-2; BBodSchG § 9 Abs. 1-2, § 2 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6, § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 15 Abs. 1-2; BBodSchVO § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 3

 

Verfahrensgang

VG Bayreuth (Beschluss vom 19.12.2002; Aktenzeichen B 2 S 02.1012)

 

Tenor

I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2002 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die abfallrechtliche Anordnung der Regierung von Oberfranken vom 23. August 2002 wieder hergestellt.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren beider Rechtszüge. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird unter Änderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 19. Dezember 2002 für jeden Rechtszug auf je...

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