Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Fahrtkostenerstattung
Normenkette
BGB §§ 127, 177; ZPO § 138 Abs. 4
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.02.1991; Aktenzeichen 12 Sa 1608/90) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 09.11.1990; Aktenzeichen 8 Ca 3573/90) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 1991 – 12 Sa 1608/90 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Erstattung von Fahrtkosten für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Der damals 30-jährige Kläger trat am 1. Juni 1957 in die Dienste des Beklagten, des Deutschen Gewerkschaftsbundes.
Der Kläger wohnte damals in Aachen und wurde während der einjährigen Ausbildungszeit bei verschiedenen Kreisausschüssen beschäftigt.
Zur Zeit der Einstellung des Klägers galt eine vom Bundesausschuß der Beklagten am 8. Juni 1955 beschlossene „Tarifregelung” für alle Beschäftigten des DGB, in der es u.a. heißt:
§ 16 Fahrtkosten
Beschäftigte, die außerhalb der Stadtgrenze des Beschäftigungsortes wohnen, erhalten Fahrtkostenentschädigung, soweit diese Fahrtkosten über die ortsüblichen Fahrtkosten hinausgehen.
Fahrtkosten werden nur erstattet, wenn nachweisbar keine Möglichkeit eines ständigen Wohnsitzes am Beschäftigungsort gegeben ist.
Unter dem 16. Juni 1958 richtete die Beklagte an alle Beschäftigten ein Rundschreiben betreffend „Änderung der Anstellungsbedingungen zur Fahrgelderstattung”, in dem es u.a. heißt:
Die z. Z. geltende Tarifregelung … in § 16 … hat in einer ganzen Anzahl von Fällen zu Härten geführt …
Der Bundesvorstand hat nach Beratungen mit Vertretern des Gesamtbetriebsrates beschlossen, eine einheitliche und gerechte Lösung für alle Beschäftigten einzuführen.
Die Regelung lautet:
„Allen Beschäftigten sind die Unkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erstatten, die bei Benutzung der Eisenbahn (2. Klasse) oder eines anderen öffentlichen Verkehrsmittels entstehen, soweit sie DM 15,– monatlich übersteigen.
Fahrtkosten werden nur erstattet, wenn nachweisbar keine Möglichkeit eines ständigen Wohnsitzes am Beschäftigungsort gegeben ist.”
Die Neuregelung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1959 in Kraft.
Wir machen … darauf aufmerksam, daß nach Beschluß des Bundesausschusses vom 16. April 1958 nur bei Anerkennung der neuen Allgemeinen Anstellungsbedingungen mit neuer Gehaltstabelle und der neuen Fahrgeldregelung der neue schriftliche Anstellungsvertrag abgeschlossen werden kann.
…
Falls Beschäftigte glauben, die Einverständniserklärung zur Neuregelung der Fahrgelderstattung doch nicht unterzeichnen zu können, kündigen wir hiermit die alte Fahrgeldregelung zum 31. Dezember 1958 auf mit dem Ziel, daß ab 1. Januar 1959 die Neuregelung wie geschildert in Kraft tritt.
Der Kläger erklärte am 20. Juni 1958 schriftlich sein Einverständnis mit der Neuregelung der Fahrgelderstattung.
Am 18. September 1958 schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag, indem es u.a. wie folgt heißt:
Der Anstellungsvertrag zwischen dem DGB … und Herrn C.K. erhält mit Wirkung vom 1. Juli 1958 folgende Fassung:
…
25. Mündliche Abreden
Mündliche Abreden haben neben diesem Vertrag keine Gültigkeit.
Der Kläger war nach Beendigung seines Ausbildungsjahres zunächst ab dem 1. Juni 1958 in Wuppertal, ab dem 1. Juli 1958 in Düsseldorf und nach dem 1. Dezember 1958 in Krefeld als Rechtsschutzsekretär tätig. 1959 zog er von Aachen nach Krefeld um. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1966 wurden ihm die Aufgaben eines Rechtsschutzsekretärs vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Außenkammern Köln – übertragen. Der Kläger zog 1967 von Krefeld nach Köln um. Er erhielt seit 1958 seine jeweiligen Fahrtkosten abzüglich eines Eigenanteils von 15,– DM monatlich von der Beklagten erstattet.
Im Herbst 1970 bot die Beklagte dem Kläger an, im Referat Rechtsschutz der Vorstandsverwaltung in Düsseldorf tätig zu werden. Der Kläger lehnte seiner Behauptung nach zunächst ab, da er nicht abermals umziehen wollte. Nach seiner Behauptung ist ihm jedoch vom Vorstandssekretär der Beklagten P. und Rechtsanwalt K., dem Leiter des Referats Arbeitsrecht, zugesagt worden, daß er nicht umzuziehen brauche, vielmehr wie bisher Fahrgelderstattung bei einem monatlichen Eigenanteil von 15,– DM auch für eine Tätigkeit in Düsseldorf erhalte. Darauf habe er am 1. Dezember 1970 seine Tätigkeit im Rechtsschutzreferat des Vorstandes der Beklagten in Düsseldorf aufgenommen.
Der Kläger blieb bis 1983 in Köln wohnen und zog dann nach Glessen bei Bergheim um. Den Weg zur Arbeitsstelle nach Düsseldorf legte er jeweils mit seinem privaten PKW zurück. Die Beklagte zahlte dem Kläger seit dem 1. Dezember 1970 durchgehend für die Fahrten zwischen seiner jeweiligen Wohnung und Düsseldorf Fahrgeld in Höhe der Kosten eines öffentlichen Verkehrsmittels abzüglich eines monatlichen Eigenanteils von 15,– DM. Einen Umzug des Klägers nach Düsseldorf hat die Beklagte zu keiner Zeit verlangt. Dem Kläger ist auch nie Trennungsentschädigung gezahlt worden.
Zwischenzeitlich, am 30. Juli 1964, hatte die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung geschlossen, in der es wie folgt heißt:
- Den Beschäftigten wird das zur Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte notwendige Fahrgeld erstattet, soweit der notwendige Aufwendungsbetrag 15,– DM monatlich überschreitet. Notwendige Aufwendungen sind die Kosten, die bei einer Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anzusetzen sind.
- (Betrifft Verpflegungszuschuß)…
- Diese Vereinbarung … gilt für die Laufzeit der am 18. Juni 1964 vom Bundesausschuß des Deutschen Gewerkschaftsbundes beschlossenen Allgemeinen Anstellungsbedingungen.
Am 11. Dezember 1989 schlossen die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat, nachdem es zu einem Einigungsstellenverfahren gekommen war, vor der Einigungsstelle eine neue Betriebsvereinbarung „Fahrgeld-Zuschuß”, die u.a. wie folgt lautet:
1. Die Beschäftigten erhalten einen Zuschuß zum notwendigen Fahrgeld für die Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Notwendiges Fahrgeld ist der günstigste Tarif bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Der monatliche Zuschuß entspricht dem notwendigen Fahrgeld abzüglich eines Eigenanteils von DM 30,– und ist auf einen Betrag von DM 175,– begrenzt.
…
3. Der Zuschuß erhöht sich nicht wegen eines aus anderen als dienstlichen Gründen vorgenommenen Wohnsitzwechsels.
…
5. Diese Betriebsvereinbarung tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Sie ist erstmals zum 31. Dezember 1991 kündbar.
Die Beklagte kürzte daraufhin dem Kläger, der zuletzt monatliche Fahrtkosten in Höhe von 333,40 DM erstattet erhielt, mit Wirkung vom 1. Januar 1990 die Fahrtkostenerstattung auf 175,– DM monatlich. Der Kläger widersprach der Kürzung mit Schreiben vom 30. Januar 1990 und verlangte weiterhin die Zahlung der Fahrtkosten in bisheriger Höhe. Das lehnte die Beklagte ab. Auch vor dem vom Kläger nach den Allgemeinen Anstellungsbedingungen angerufenen Vermittlungsausschuß kam es zu keiner Einigung. Mit dem 31. August 1990 schied der Kläger aus Altersgründen aus den Diensten der Beklagten aus.
Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger die Weitergewährung der Fahrtkosten in bisheriger Höhe für die Monate Januar bis August 1990. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung der vollen Fahrtkosten abzüglich eines Eigenanteils von 15,– DM monatlich zu. Diese seien ihm seit 1958 jeweils ohne Einschränkung erstattet worden. Auch für die Zeit seiner Tätigkeit in Düsseldorf sei ihm von den beiden Vertretern der Beklagten die Gewährung der Fahrtkostenerstattung in bisheriger Höhe zugesagt worden. Von der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1964 habe er erstmals vor dem Vermittlungsausschuß erfahren. Durch die Betriebsvereinbarung vom 11. Dezember 1989 habe sein vertraglicher Anspruch nicht geschmälert werden können.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.267,20 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Fahrgelderstattung an den Kläger sei seit 1964 auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 30. Juli 1964 erfolgt. Diese Betriebsvereinbarung sei von ihr im Juni 1988 gekündigt worden. Sie habe aber aufgrund einer mit dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarung vom 16. Mai 1983 bis zum Abschluß der neuen Betriebsvereinbarung am 11. Dezember 1989 weitergegolten. Die Kürzung der Fahrgelderstattung durch diese Betriebsvereinbarung sei erforderlich geworden, da seit 1958 die Fahrpreise der öffentlichen Verkehrsmittel erheblich gestiegen seien. 1989 habe sie annähernd 1,5 Mill. DM für Fahrgelderstattungen an ihre Beschäftigten aufwenden müssen.
Die vom Kläger behauptete Zusicherung der Fahrgelderstattung anläßlich seiner Versetzung nach Düsseldorf hat die Beklagte bestritten. Ihr sei eine solche Zusicherung nicht bekannt. Die Herren P. und K. seien zu einer solchen Zusage auch nicht legitimiert gewesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist nicht begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, daß der Kläger auch für die Monate Januar bis August 1990 von der Beklagten Fahrtkostenerstattung in der bisherigen Höhe verlangen kann.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine Entscheidung u.a. damit begründet, daß die Beklagte dem Kläger im Herbst 1970 anläßlich der Gespräche über eine Tätigkeit beim Hauptvorstand in Düsseldorf zugesagt habe, er könne seine Wohnung in Köln behalten und werde wie bisher die Fahrtkosten bei einem Eigenanteil von 15,– DM monatlich erstattet erhalten. Diese Entscheidung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
1. Der Kläger hat schon in der Klageschrift vorgetragen, daß er das Angebot der Beklagten, beim Vorstand in Düsseldorf in der Abteilung Arbeitsrecht tätig zu werden, zunächst abgelehnt habe, weil er nicht erneut von Köln nach Düsseldorf habe umziehen wollen. Ihm sei dann einige Zeit später zugesichert worden, er könne seine Wohnung in Köln behalten, ihm würden wie bisher die Fahrtkosten unter Abzug eines Eigenanteils von 15,– DM erstattet. Diese Zusage sei ihm vom Leiter der Abteilung Arbeitsrecht, Rechtsanwalt K., und vom Vorstandssekretär P. gemacht worden. Auf deren Zeugnis hat sich der Kläger in der Klageschrift berufen. Er hat weiter vorgetragen, daß die Beklagte von ihm zu keiner Zeit verlangt habe, nach Düsseldorf umzuziehen, wie dies nach § 11 der Allgemeinen Anstellungsbedingungen hätte geschehen müssen. Die Beklagte habe ihm auch zu keiner Zeit Trennungsentschädigung gezahlt. Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 22. Oktober 1990 darauf erwidert, der Beklagten sei diese behauptete Zusage nicht bekannt, sie müsse daher vorsorglich bestritten werden. Sie hat weiter darauf hingewiesen, daß mündliche Zusagen nach dem Arbeitsvertrag unwirksam seien und die vom Kläger benannten Zeugen jedenfalls zu einer solchen Zusage nicht legitimiert gewesen seien.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger diese seine Behauptungen wiederholt. Die Beklagte hat die Behauptungen erneut bestritten. Das Landesarbeitsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und deren Vertreter, Frau L.-N., gefragt, ob die benannten Zeugen zu der vom Kläger behaupteten Zusage gehört worden seien. Das ist verneint worden.
2. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund dieses Vorbringens der Beklagten die Behauptung des Klägers über die genannte Zusage für zugestanden angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Beklagte hat die behauptete Zusage vor dem Arbeitsgericht mit Nichtwissen bestritten, wenn sie vortrug, ihr sei nicht bekannt, daß die Zeugen die behauptete Zusage gemacht hätten. Ein solches Bestreiten mit Nichtwissen ist nach § 138 Abs. 4 ZPO jedoch nur zulässig über Tatsachen, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Die vom Kläger behauptete Zusage ist eine Tatsache, die die Beklagte nicht mit Nichtwissen bestreiten konnte. Zwar hat der Kläger nicht behauptet, daß Mitglieder des Vorstandes selbst diese Zusage abgegeben haben; auf Handlungen und Wahrnehmungen nur der Partei selbst und daher bei Gesellschaften, juristischen Personen und Körperschaften nur von deren gesetzlichen Vertretern, beschränkt sich das Verbot des Bestreitens mit Nichtwissen jedoch nicht. Auch Tatsachen, deren Wahrnehmung und Kenntnisnahme der Partei selbst unschwer möglich ist, weil sie sich in ihrem Einflußbereich ereignet haben, können nicht mit Nichtwissen bestritten werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 48. Aufl., § 138 Anm. 5 B; Thomas/Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 138 Anm. IV 1). Darüber, was die vom Kläger benannten Zeugen mit diesem besprochen und diesem dabei zugesagt haben, konnte die Beklagte sich unschwer informieren. Beide Zeugen sind an herausragender Stelle für die Beklagte tätig, sie waren es, die mit dem Kläger über seine Tätigkeit beim Hauptvorstand gesprochen haben, der Zeuge K. war Leiter der Abteilung, in der der Kläger tätig werden sollte. Die Beklagte konnte daher die Behauptung des Klägers nicht mit Nichtwissen bestreiten. Tat sie dies gleichwohl, so hat dies zur Folge, daß die Behauptung des Klägers nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte allerdings die behauptete Zusage ausdrücklich und ohne die Einschränkung, ihr sei nicht bekannt, was die Zeugen gesagt haben, bestritten. Die Beklagte hat jedoch durch ihren Prozeßbevollmächtigten und ihre Terminsvertreterin vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, daß der benannte Zeuge, Rechtsanwalt K., nicht über den Inhalt der Gespräche und die behauptete Zusage befragt worden ist, und in diesem Zusammenhang auch nicht erklärt, daß jedenfalls der weitere Zeuge P. befragt worden ist und dabei eine andere Darstellung der fraglichen Gespräche gegeben und eine solche Zusage verneint habe. Damit stellt sich auch das „schlichte Bestreiten” der Beklagten in der Berufungsinstanz nach wie vor als ein Bestreiten mit Nichtwissen dar, das nach dem Gesagten unzulässig ist.
Das Berufungsgericht konnte daher mit Recht davon ausgehen, daß die beiden Zeugen dem Kläger im Herbst 1970 zugesagt haben, er könne in Köln wohnen bleiben und er werde wie bisher seine Fahrtkosten unter Abzug eines Eigenanteils von 15,– DM monatlich erstattet bekommen.
3. Diese Zusage ist nicht deswegen unverbindlich, weil sie nur mündlich erfolgt ist. Zwar heißt es unter Nr. 25 des Arbeitsvertrages des Klägers vom September 1958, daß mündliche Abreden neben diesem Vertrag keine Gültigkeit haben, die Nichtbeachtung dieser gewillkürten Schriftform ist jedoch im vorliegenden Falle ohne Bedeutung.
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts – und auch des BGH – anerkannt, daß mündlich vereinbarte Änderungen eines Vertrages trotz einer vereinbarten Schriftform wirksam sind, wenn die Parteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung übereinstimmend gewollt und damit das früher vereinbarte Schriftformerfordernis jedenfalls für diese Änderungsabrede aufgehoben haben (BAG Urteil vom 10. Januar 1989 – 3 AZR 460/87 – AP Nr. 57 zu § 74 HGB; Urteil vom 16. August 1983 – 3 AZR 34/81 – AP Nr. 2 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, jeweils m.w.N.).
Davon ist das Landesarbeitsgericht auch im vorliegenden Falle zu Recht ausgegangen.
Die Parteien haben das Schriftformerfordernis 1958 vereinbart. In der Folgezeit hat sich die Tätigkeit und haben sich damit auch die Arbeitsbedingungen des Klägers wiederholt geändert. Weder anläßlich der Versetzung des Klägers zur Rechtsschutzstelle für das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Außenkammern Köln, noch anläßlich der Aufnahme der Tätigkeit des Klägers beim Bundesvorstand der Beklagten in Düsseldorf haben die Parteien die damit verbundenen Änderungen der Arbeitsbedingungen schriftlich festgehalten. Für die Beklagte war erkennbar, daß die Frage des Umzuges oder der Erstattung der Fahrtkosten für die Entscheidung des Klägers von wesentlicher Bedeutung war. Wenn die Vertreter der Beklagten dem Kläger daraufhin die Fahrtkostenerstattung wie bisher zusagten und der Kläger daraufhin das Angebot, in Düsseldorf tätig zu werden, annahm, dann kommt schon darin zum Ausdruck, daß diese Vereinbarung auf jeden Fall wirksam sein sollte. Die Beklagte hat auch in der Folgezeit über 19 Jahre hinweg dem Kläger die entstandenen Fahrtkosten in der vereinbarten Höhe erstattet. Auch als der Kläger anläßlich der Erhöhung der Fahrpreise öffentlicher Verkehrsmittel eine höhere Fahrtkostenerstattung verlangte, hat die Beklagte nicht geltend gemacht, daß es dafür an einer schriftlichen Zusage fehle.
4. Dahingestellt bleiben kann, ob die vom Kläger benannten Zeugen K. und P. bevollmächtigt waren, eine solche Zusage abzugeben. Die Beklagte hat zumindest den Anschein gesetzt, daß die benannten Zeugen für sie handeln sollten und konnten. Die Gespräche und Verhandlungen über die Tätigkeit des Klägers in Düsseldorf sind mit diesen Zeugen geführt worden. Bei den Zeugen handelte es sich um Personen, die dem Kläger von Person und in ihrer damaligen Funktion bekannt waren. Daß die eigentlichen Gespräche und Verhandlungen mit satzungsmäßigen Vertretern der Beklagten geführt worden sind, behauptet diese selbst nicht und ist nach dem Vorbringen der Parteien auch sonst nicht ersichtlich. Bei den Gesprächen mit den benannten Zeugen handelte es sich daher auch nicht um beiläufige Gespräche, in denen die Zeugen lediglich ihre Meinung zum Ausdruck brachten und von denen der Kläger annehmen mußte, daß dabei die Zeugen nicht für die Beklagte sprachen. Nur aufgrund dieser Gespräche kam es dazu, daß der Kläger in seine Beschäftigung in Düsseldorf einwilligte und dort auch in der Folgezeit beschäftigt wurde.
Damit hat die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt, daß die Zeugen bevollmächtigt waren, für sie zu sprechen und zu handeln. Daran muß sich die Beklagte festhalten lassen. Auch hier kommt hinzu, daß die Beklagte in der Folgezeit über 19 Jahre hinweg die zugesagte Leistung erbracht und dem Kläger die Fahrtkosten in jeweiliger Höhe nur abzüglich eines Eigenanteils von 15,– DM monatlich erstattet hat.
Dem steht nicht entgegen, daß nicht auszuschließen ist, daß die Beklagte dem Kläger die Fahrtkosten über die ganze Zeit hinweg deswegen bezahlt hat, weil sie der Ansicht war, aufgrund der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1964, von deren Fortgeltung sie auch nach dem Auslaufen der Allgemeinen Anstellungsbedingungen vom 1. April 1969 ausging, dazu verpflichtet zu sein. Daß die Beklagte aufgrund dieser Betriebsvereinbarung zahlte, war für den Kläger nicht erkennbar. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß er von dieser Betriebsvereinbarung erstmals vor dem Vermittlungsausschuß Kenntnis erlangt hat. Auch aufgrund der tatsächlichen Gewährung der Fahrtkosten über die ganze Zeit seiner Beschäftigung hinweg hatte der Kläger daher keinen Anlaß für eine Annahme, der Erstattung der Fahrtkosten liege eine andere Rechtsgrundlage als die Vereinbarung aus dem Jahre 1958 in Verb. mit der Zusage vom Herbst 1970 zugrunde. Der Kläger ist jeweils an den Ort seiner Beschäftigung in Krefeld und Köln gezogen, als ihm dort eine Tätigkeit übertragen worden war. Die Bestimmung in der Vereinbarung aus dem Jahre 1958, wonach Fahrgeld nur erstattet wird, wenn nachweislich keine Möglichkeit für einen Umzug in den Beschäftigungsort besteht, konnte sich daher für den Kläger nicht auswirken. Daß er nach wie vor von der Gültigkeit dieser Bestimmung ausging, machen seine Einwände gegen eine Beschäftigung in Düsseldorf deutlich, die er gerade deswegen ablehnte, weil er der Ansicht war, nach wie vor verpflichtet zu sein, nach Düsseldorf umzuziehen, wenn er nicht seinen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten verlieren wollte.
In der Erstattung der Fahrtkosten in der bisherigen Art und Weise konnte der Kläger daher nur eine Bestätigung der Zusage sehen, die Fahrtkosten wie bisher zu erstatten.
5. Diese Fahrtkostenerstattung beruhte auf der dem Kläger im Juni 1958 mitgeteilten Regelung, die der Bundesausschuß beschlossen hatte. Mit dieser Regelung hatte sich der Kläger schriftlich einverstanden erklärt. Die Beklagte hat damals eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß diese Regelung Inhalt der Arbeitsverhältnisse ihrer Beschäftigten werden sollte. Sie hat den Abschluß des Arbeitsvertrages von dem Einverständnis des Klägers abhängig gemacht und allgemein erklärt, daß sie Änderungskündigungen in den Fällen aussprechen werde, in denen ein solches Einverständnis nicht erklärt wird.
In der damaligen Regelung hat sich die Beklagte einen Widerruf nicht vorbehalten. In dieser Regelung kommt auch nicht zum Ausdruck, daß Fahrtkosten entsprechend einem jeweiligen Beschluß des Bundesausschusses oder eines anderen Organs erstattet werden sollen. Wenn es unter Ziff. 9 des Arbeitsvertrages heißt, daß Tagegelder und Reisekosten gem. den jeweiligen Beschlüssen des Bundesausschusses bezahlt werden, so bezieht sich diese Regelung – wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat – auf die Erstattung von Auslagen anläßlich von Dienstreisen, nicht aber auf die in den Allgemeinen Anstellungsbedingungen an keiner Stelle geregelte Fahrtkostenerstattung.
6. Bei dieser im Herbst 1970 getroffenen Vereinbarung, auch für die Tätigkeit in Düsseldorf Fahrtkosten wie bisher unter Abzug eines monatlichen Eigenanteils von 15,– DM zu zahlen, handelt es sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung, die mit Rücksicht auf die geplante Beschäftigung des Klägers in Düsseldorf und seine Einwände dagegen getroffen worden ist. Eine solche individuelle, gegenüber der Betriebsvereinbarung aus dem Jahre 1989 günstigere Abrede wurde durch die Betriebsvereinbarung 1989 nicht verdrängt oder abgelöst. Eine ablösende Wirkung kann nach der Entscheidung des Großen Senats nur gegenüber Ansprüchen auf Sozialleistungen in Frage kommen, die auf einer betrieblichen Einheitsregelung, Gesamtzusage oder betrieblichen Übung beruhen (Senatsurteil vom 21. September 1989, BAGE 62, 360 = AP Nr. 43 zu § 77 BetrVG 1972). Der Anspruch des Klägers beruhte jedenfalls seit 1970 nicht mehr auf einer arbeitsvertraglichen Einheitsregelung oder Gesamtzusage.
II. Damit kann der Kläger auch für die Monate Januar bis August 1990 die Erstattung der Fahrtkosten in bisheriger Höhe verlangen.
Die Höhe dieses Betrages ist unstreitig. Das Landesarbeitsgericht hat damit der Klage zu Recht stattgegeben, so daß die Revision der Beklagten nicht begründet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Kissel, Matthes, Dr. Weller, Giese, H. Blanke
Fundstellen