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BAG Urteil vom 21.07.2009 - 9 AZR 279/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergangenes Rechtsverhältnis. Feststellungsinteresse. Teilerledigungserklärung

 

Orientierungssatz

1. Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können.

2. Kann die erstrebte Feststellung keine Rechtswirkungen für die Zukunft haben, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden, wenn der Kläger der geänderten Prozesssituation nicht durch eine – auch einseitig mögliche – Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung trägt.

3. Wird die Hauptsache nur zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt, ist die nach § 91a Abs. 1 ZPO zu treffende Kostenentscheidung nicht durch Beschluss, sondern im Urteil zu treffen.

4. Ungeklärte Rechtsfragen brauchen in der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht abschließend beantwortet zu werden. Die Kostenlast kann gleichmäßig auf beide Parteien verteilt werden.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 307; SGB IX § 81; ZPO §§ 91, 91a, 97, 256

 

Verfahrensgang

LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 08.05.2007; Aktenzeichen 19 Sa 406/07)

ArbG Berlin (Urteil vom 17.11.2006; Aktenzeichen 77 Ca 8180/06)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2007 – 19 Sa 406/07 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, die Beklagte ¼.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Rz. 1

 Die Parteien streiten noch darüber, ob der Kläger in der Vergangenheit verpflichtet war, aufgrund einer Weisung der Beklagten als sog. 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Rz. 2

 Der Kläger steht seit Mai 1991 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Er hat einen Grad der Behinderung von 30 und ist einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.

Rz. 3

 In Ziff. 1 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 27. März 1991 ist geregelt:

“1. Vertragsbeginn/Tätigkeit

a. Mit Wirkung vom 01.05.91 stellt T… den Mitarbeiter in der Abteilung Technik als Wartungsmonteur ein.

b. T… behält sich vor, den Mitarbeiter jederzeit entsprechend seinen Fähigkeiten und Kenntnissen mit anderen Aufgaben zu betrauen und/oder in einer anderen Abteilung zu beschäftigen, sofern betriebliche Gründe dies geboten erscheinen lassen und die neue Tätigkeit dem Mitarbeiter zumutbar ist.”

Rz. 4

 Der Kläger war bis Ende 2005 als Wartungsmonteur in der Abteilung Technik tätig. Die Beklagte versetzte ihn mit Wirkung vom 1. Januar 2006 auf die Stelle eines “1. Maschinenführers Beschichten” in der Abteilung Produktion. Die Tätigkeiten eines Wartungsmonteurs und eines 1. Maschinenführers sind tariflich in dieselbe Entgeltgruppe eingereiht. Zwischen den Parteien ist streitig geblieben, ob der Kläger während einer über anderthalbjährigen Einarbeitungszeit nicht als 1. Maschinenführer eingesetzt wurde, sondern mit der niedriger eingruppierten Aufgabe eines 2. Maschinenführers betraut war. Der Kläger wurde auch während der Einarbeitungszeit mit dem Tarifentgelt eines 1. Maschinenführers vergütet.

Rz. 5

 Der Kläger meint, die Versetzungsklausel in Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags sei nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und damit unwirksam. Sie erlaube eine Versetzung auf eine geringerwertige Position. Die dem Kläger in der Vergangenheit zugewiesene Stelle in der Abteilung Produktion sei zudem kein behinderungsgerechter Arbeitsplatz gewesen.

Rz. 6

 Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist, für die Beklagte als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion Arbeitstätigkeit zu erbringen;

die Beklagte zu verurteilen, ihn als Wartungsmonteur in der Abteilung Technik einzusetzen, tätig werden zu lassen und zu beschäftigen.

Rz. 7

 Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Versetzungsklausel halte nach gebotener Auslegung einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen stand. Der Kläger sei als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion behinderungsgerecht beschäftigt worden.

Rz. 8

 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen.

Rz. 9

 Der Kläger verfolgt mit seiner vom Senat zugelassenen Revision den Feststellungsantrag weiter. Er hat den Beschäftigungsantrag in der Revisionsinstanz mit Schriftsatz vom 26. Mai 2009 für erledigt erklärt, nachdem er seit 10. März 2008 auf die Stelle eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik zurückversetzt worden war. Die Rückversetzung war zunächst bis 31. Dezember 2008 befristet und ist inzwischen unbefristet.

Rz. 10

 Die Teilerledigungserklärung des Klägers ist der Beklagten am 10. Juni 2009 mit Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO zugestellt worden. Die Beklagte ist der Teilerledigungserklärung nicht entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, das erforderliche konkrete Feststellungsinteresse sei spätestens mit der unbefristet ab 1. Januar 2009 erfolgten Rückversetzung entfallen. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 11

 Die Revision des Klägers ist hinsichtlich des noch rechtshängigen Feststellungsantrags unbegründet. Die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrags fallen den Parteien jeweils zur Hälfte zur Last.

Rz. 12

 A. Die Rechtshängigkeit des Beschäftigungsantrags ist beendet. Die Beklagte hat der Teilerledigungserklärung des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2009 nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprochen. Die Parteien können die Hauptsache noch in der Revisionsinstanz übereinstimmend für erledigt erklären. Anhängig bleibt nur der Kostenpunkt (vgl. zB Senat 17. Juli 2007 – 9 AZR 1031/06 – Rn. 41, BAGE 123, 255; BAG 11. September 2003 – 6 AZR 457/02 – zu II 1 der Gründe, BAGE 107, 293; BGH 30. September 2004 – I ZR 30/04 – zu II 1 der Gründe, WRP 2005, 126).

Rz. 13

 B. Die Revision ist unbegründet. Die noch rechtshängige Feststellungsklage ist unzulässig.

Rz. 14

 I. Der Kläger will festgestellt wissen, dass er nicht verpflichtet ist, für die Beklagte als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Rz. 15

 1. Das Revisionsgericht hat diesen Antrag als prozessuale Willenserklärung selbst nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus objektiver Sicht nach dem tatsächlichen Vorbringen der klagenden Partei hat (st. Rspr., vgl. Senat 19. Mai 2009 – 9 AZR 145/08 – Rn. 28; 16. Dezember 2008 – 9 AZR 164/08 – Rn. 14, NZA 2009, 689).

Rz. 16

 2. Der Kläger will nicht nur festgestellt wissen, dass er bis zu seiner Rückversetzung in die Abteilung Technik nicht verpflichtet war, als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten, die Versetzung der Beklagten also unwirksam war. Es geht ihm darüber hinaus um die für die Gegenwart und Zukunft wirkende Feststellung, dass er nicht verpflichtet ist, in dieser Funktion zu arbeiten. Dafür spricht sein Schriftsatz vom 26. Mai 2009. Der Kläger hat dort ausgeführt, sein Rechtsschutz- und sein Feststellungsinteresse bestünden insbesondere deshalb fort, weil die Beklagte versuchen könne, ihn unter Berufung auf die Regelung in Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags erneut zu versetzen.

Rz. 17

 II. Die in dieser Weise ausgelegte Feststellungsklage ist unzulässig.

Rz. 18

 1. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass sie sich nicht auf das ganze Arbeitsverhältnis bezieht. Eine allgemeine Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) muss sich nicht notwendig auf das gesamte Rechtsverhältnis erstrecken. Sie kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (für die st. Rspr. Senat 19. Mai 2009 – 9 AZR 145/08 – Rn. 31; 15. März 2005 – 9 AZR 142/04 – zu III 1 der Gründe, BAGE 114, 80; im Besonderen zu einer Versetzung 13. März 2007 – 9 AZR 417/06 – Rn. 24, NZA-RR 2007, 549).

Rz. 19

 2. Der Feststellungsantrag erfüllt dennoch nicht die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger fehlt das nötige besondere Feststellungsinteresse. Das gilt für beide Teile seines Antrags: die Feststellung der Unwirksamkeit der in der Vergangenheit durchgeführten Versetzung sowie die Feststellung der auch gegenwärtig und künftig nicht bestehenden Verpflichtung des Klägers, als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Rz. 20

 a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse hat, das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen.

Rz. 21

 aa) Das besondere Feststellungsinteresse ist eine in jedem Stadium des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfende Sachurteilsvoraussetzung. Es muss noch in der Revisionsinstanz gegeben sein (vgl. nur BAG 6. Juni 2007 – 4 AZR 411/06 – Rn. 66, BAGE 123, 46; 6. Mai 2003 – 1 AZR 340/02 – zu 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 80).

Rz. 22

 bb) Wird ein zunächst gegenwärtiges Rechtsverhältnis oder Teilrechtsverhältnis während des Rechtsstreits durch Zeitablauf zu einem vergangenen, bleibt die Feststellungsklage nur zulässig, wenn sich aus der beantragten Feststellung noch Rechtswirkungen für die Zukunft ergeben können. Fehlen solche künftigen Rechtswirkungen und trägt der Kläger der geänderten Prozesssituation nicht durch eine – auch einseitig mögliche – Erledigungserklärung und eine entsprechende Änderung seines Antrags Rechnung, muss die Klage als unzulässig abgewiesen werden (BAG 6. Mai 2003 – 1 AZR 340/02 – zu 1 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 80; Senat 21. September 1993 – 9 AZR 580/90 – zu I 1 der Gründe, BAGE 74, 201).

Rz. 23

 b) Die erstrebte Feststellung der Unwirksamkeit der in der Vergangenheit durchgeführten Versetzung genügt diesen Erfordernissen nicht. Die Versetzung von dem Arbeitsplatz eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik auf die Stelle eines 1. Maschinenführers in der Abteilung Produktion hatte nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts keine Auswirkungen auf die Vergütung des Klägers. Beide Tätigkeiten sind in dieselbe tarifliche Entgeltgruppe eingereiht. Die umstrittene Gleichwertigkeit der tatsächlichen Beschäftigung des Klägers in der Abteilung Produktion als 1. oder nur 2. Maschinenführer, dh. die hierarchische Einordnung der ausgeübten – nicht der auszuübenden – Tätigkeit wirkt nicht über den Zeitpunkt der Rückversetzung auf die Position eines Wartungsmonteurs in der Abteilung Technik am 10. März 2008 hinaus (zu abweichend hiervon fortbestehenden Rechtswirkungen eines vergangenen Rechtsverhältnisses etwa BAG 18. Mai 2006 – 6 AZR 615/05 – Rn. 12, ZTR 2006, 667; BFH 5. Oktober 2005 – VI R 152/01 – zu II 1 der Gründe, BFHE 211, 249).

Rz. 24

 c) Das erforderliche gegenwärtige Feststellungsinteresse besteht auch nicht, soweit der Kläger festgestellt wissen will, dass er gegenwärtig und künftig nicht verpflichtet ist, als 1. Maschinenführer in der Abteilung Produktion zu arbeiten.

Rz. 25

 aa) Eine Partei kann die ursprünglich auf Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses aufgewandten Mühen nur dann aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit für die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses verwerten, soweit eine Frage rechtskräftig geklärt wird, die für künftige Rechtsstreitigkeiten erheblich sein kann. Voraussetzung ist, dass der Kläger sein fortbestehendes Interesse hinreichend begründet (Senat 21. September 1993 – 9 AZR 580/90 – zu I 2 der Gründe, BAGE 74, 201).

Rz. 26

 bb) Dem werden die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26. Mai 2009 nicht gerecht.

Rz. 27

 (1) Der Kläger beruft sich auf die abstrakte Gefahr einer möglichen weiteren Versetzung durch die Beklagte, wenn die Wirksamkeit der Versetzungsklausel in Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags nicht überprüft werde.

Rz. 28

 (2) Die vom Kläger angestrebte weitreichende Prüfung liefe darauf hinaus, ein Rechtsgutachten zu erstatten. Sie löste sich vollständig von dem bereits eingetretenen Ereignis der Rückversetzung. Der Kläger nennt keine näheren Anhaltspunkte für seine Befürchtung, er könne künftig erneut versetzt werden. Er macht insbesondere nicht geltend, dass die konkrete Gefahr einer weiteren Versetzung auf die Stelle eines 1. Maschinenführers in der Abteilung Produktion oder auf eine andere Position bestehe, weil die Beklagte eine weitere Versetzung in überschaubarer Zukunft plane.

Rz. 29

 (3) Zu der Erstattung eines solchen Rechtsgutachtens sind die Gerichte nicht berufen (vgl. BAG 6. Mai 2003 – 1 AZR 340/02 – zu 2 der Gründe, AP ZPO 1977 § 256 Nr. 80; Senat 21. September 1993 – 9 AZR 580/90 – zu I 2 der Gründe, BAGE 74, 201). § 256 Abs. 1 ZPO verlangt ein rechtliches Interesse an einer baldigen Feststellung. Dem Kläger muss eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit drohen, die nur durch die beantragte Feststellung beseitigt werden kann (vgl. BGH 21. März 2006 – VI ZR 77/05 – Rn. 8, NJW-RR 2006, 929). Das ist bei einer vagen Befürchtung zu verneinen.

Rz. 30

 C. Der Kläger hat ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 91a Abs. 1 ZPO).

Rz. 31

 I. Der mit dem Feststellungsantrag unterlegene Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO dessen Kosten zu tragen.

Rz. 32

 II. Im Hinblick auf den in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrag sind die Kosten aller Instanzen hälftig zu teilen.

Rz. 33

 1. Feststellungs- und Beschäftigungsantrag sind rechnerisch jeweils mit einem Streitwert zu bewerten, der einer Vergütung in Höhe von 3.221,23 Euro entspricht. Die Kosten der beiden selbständigen Hauptanträge sind für alle Rechtszüge hälftig zu teilen.

Rz. 34

 a) Der Senat hat für den Beschäftigungsantrag nach § 91a Abs. 1 Satz 2 iVm. Satz 1 ZPO über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten der Vorinstanzen, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (vgl. BGH 30. September 2004 – I ZR 30/04 – zu II 1 der Gründe, WRP 2005, 126). Ist die Hauptsache, wie hier, nur zum Teil übereinstimmend für erledigt erklärt worden, ist diese Entscheidung nicht durch Beschluss, sondern im Urteil zu treffen (BAG 12. Juni 1967 – 3 AZR 368/66 – zu II der Gründe, AP ZPO § 91a Nr. 12).

Rz. 35

 b) Ungeklärte Rechtsfragen brauchen in der Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO nicht abschließend beantwortet zu werden. Die Kostenlast kann gleichmäßig auf beide Parteien verteilt werden (vgl. für die st. Rspr. BAG 23. August 1999 – 4 AZR 686/98 – zu II 2 der Gründe, AP ArbGG 1979 § 53 Nr. 1 = EzA ZPO § 91a Nr. 6; 12. Juni 1967 – 3 AZR 368/66 – zu II der Gründe, AP ZPO § 91a Nr. 12 mit abl. Anm. Wieczorek; BGH 8. November 1976 – NotZ 1/76 – zu II 1 der Gründe, BGHZ 67, 343; siehe auch Müller-Glöge in Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 6. Aufl. § 74 Rn. 32).

Rz. 36

 c) Eine Klausel, wie Ziff. 1 Buchst. b des Arbeitsvertrags sie enthält, ist in ihrer konkreten Ausgestaltung noch nicht vom Bundesarbeitsgericht ausgelegt und ggf. auf ihre Angemessenheit nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hin überprüft worden. Ob die von der Regelung verlangte Zumutbarkeit der Tätigkeit eine gleichwertige Funktion voraussetzt, ist nicht geklärt. Wenn das zu bejahen sein sollte, ist ferner offen, ob eine über anderthalbjährige Einarbeitungszeit der Gleichwertigkeit der neuen Tätigkeit entgegensteht. Zu diesen Rechtsfragen treten ungeklärte Tatsachenfragen hinzu, soweit der Kläger behauptet, er sei in Wirklichkeit als 2. Maschinenführer und entgegen § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX nicht behinderungsgerecht eingesetzt worden.

Rz. 37

 2. Der Senat hatte aus den Kostenanteilen Gesamtkostenquoten für den Rechtsstreit zu bilden. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit er mit dem Feststellungsantrag unterliegt. Hinzu kommt seine hälftige Kostenlast nach § 91a Abs. 1 ZPO für den übereinstimmend für erledigt erklärten Beschäftigungsantrag. Daraus ergibt sich eine Gesamtkostenlast des Klägers von ¾ der Kosten des Rechtsstreits. Die Beklagte hat nach § 91a Abs. 1 ZPO ¼ der Kostenlast zu tragen.

 

Unterschriften

Düwell, Krasshöfer, Gallner, Jungermann, Müller

 

Fundstellen

Haufe-Index 2219877

BB 2010, 2511

FA 2009, 397

NZA 2010, 415

AP 2010

EzA-SD 2009, 16

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