Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BAG Urteil vom 17.12.1992 - 6 AZR 91/92

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitszeit auf Schiffen. Arbeiter und Angestellte

Leitsatz (amtlich)

Bei Angestellten, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt werden, ist für die Anwendung der tariflichen Überstundenregelung (§ 17 BAT) die wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, wie sie sich aus der Zahl der Tage, an denen in der Kalenderwoche gearbeitet wird, auf der Grundlage der für den jeweiligen Tag maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit ergibt (Nr. 5 Abs. 1 SR 2e II BAT). Dies kann dazu führen, daß auf Zweiwachenschiffen die mit der Vergütung abgegoltene wöchentliche Arbeitszeit bis zu 54 Stunden beträgt. Diese Regelung verstößt im Vergleich zu der entsprechenden – günstigeren – Bestimmung für Arbeiter, die auf diesen Schiffen beschäftigt sind (Nr. 9 Abs. 1 SR 2b MTB II), nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette

BAT § 2; BAT § 15; BAT § 17; BAT § 26; SR 2e II BAT; MTB II § 2; SR 2b MTB II; GG Art. 3; GG Art. 9; GG Art. 12; GG Art. 14

Verfahrensgang

LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 04.12.1991; Aktenzeichen 5 Sa 392/91)

ArbG Kiel (Urteil vom 20.06.1991; Aktenzeichen 2d Ca 760/91)

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 4. Dezember 1991 – 5 Sa 392/91 – wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Tatbestand

Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.

Der Kläger ist Inhaber des Patents CMa. Er ist als zweiter Maschinist auf einem Zweiwachenschiff der Bundesmarine im Bereich der Marinewaffenschule Eckernförde beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und die Sonderregelungen für Angestellte, die als Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen im Bereich des Bundesministers der Verteidigung beschäftigt werden (SR 2e II BAT), anzuwenden. Nr. 4 SR 2e II BAT lautet:

“ (1)

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt

a) für Hafendiensttage… b) für Seediensttage… auf Zwei- und Einwachenschiffen neun Stunden täglich. (2) Die regelmäßige Arbeitszeit während der Seedienst- und Hafendiensttage gilt durch die Vergütung (§ 26) als abgegolten.”

Nr. 5 SR 2e II BAT lautet:

“Nr. 5 zu § 17 – Überstunden –

(1)

Überstunden sind

a) bei Hafendiensttagen… b)

bei Seediensttagen… auf Zwei- und Einwachenschiffen die über neun Stunden täglich hinaus geleisteten Arbeitsstunden.

Für die Anwendung des § 17 ist die wöchentliche Arbeitszeit maßgebend, wie sie sich nach der Zahl der Tage, an denen in der Kalenderwoche – an Hafendiensttagen dienstplanmäßig – gearbeitet wird, auf der Grundlage der für den jeweiligen Tag nach Unterabsatz 1 Buchst. a oder b maßgebenden regelmäßigen täglichen Arbeitszeit ergibt, soweit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) wenigstens erreicht wird. Zeiten, die nach Nr. 5 Abs. 2 auszugleichen sind, bleiben unberücksichtigt.

Fallen in einer Kalenderwoche nur Seediensttage oder Hafen- und Seediensttage an, gelten zusätzlich von der sich aus Unterabsatz 2 ergebenden wöchentlichen Arbeitszeit für die Vergütungsberechnung zwei Arbeitsstunden als Überstunden, soweit die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1) um mindestens zwei Stunden überschritten ist.”

Für Arbeiter, die auf demselben Schiff tätig sind, auf dem auch der Kläger seinen Dienst versieht, gilt der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) sowie die hierzu vereinbarten Sonderregelungen für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SR 2b MTB II). Nr. 9 SR 2b MTB II lautet:

“Zu § 19 – Mehrarbeitsstunden und Überstunden –

(1)

Bei Seediensttagen werden die über acht Stunden täglich hinaus geleisteten Stunden als Überstunden vergütet.

Bei Hafendiensttagen …

Für die Anwendung des § 19 ist die sich nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ergebende wöchentliche Arbeitszeit maßgebend.

Fallen in einer Kalenderwoche Hafen- und Seediensttage an, gelten die

…

auf Zwei- und Einwachenschiffen über 52 Stunden

hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden.

Arbeiter und Angestellte leisten auf Zweiwachenschiffen unterschiedliche Arbeit. Angestellte üben gehobene Tätigkeiten der Beaufsichtigung aus, Arbeiter leisten ausführend mechanische Dienste. Durch die unterschiedlichen Arbeits- und Überstundenregelungen kann es vorkommen, daß Arbeiter, die auf demselben Schiff wie der Kläger tätig sind, monatlich zwischen 1.300,-- DM und 1.500,-- DM brutto mehr verdienen als der Kläger.

Der Kläger, der in die Vergütungsgruppe VIb BAT eingruppiert ist, verlangt Überstundenvergütung in unstreitiger Höhe von 2.341,10 DM für insgesamt 102,5 Stunden, an denen er in der Zeit von August 1990 bis März 1991 wöchentlich über 38,5 Stunden hinaus gearbeitet hat.

Er hat die Auffassung vertreten, die Regelungen der Nr. 4 Abs. 1 und 2 sowie Nr. 5 Abs. 1 SR 2e II BAT verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Sie benachteiligten die Angestellten gegenüber den Arbeitern, weil bei diesen alle über 38,5 Stunden in der Woche hinausgehenden Arbeitsstunden Überstunden seien, während bei den Angestellten eine Wochenarbeitszeit bis zu 54 Stunden durch die Vergütung als abgegolten gelte. Da Arbeiter durch diese unterschiedliche Behandlung mehr verdienen könnten als Angestellte, werde das historisch gewachsene Privileg der Angestellten gegenüber den Lohnempfängern ins Gegenteil verkehrt. Darin liege auch ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG und eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 GG sowie von Art. 14 GG. Durch die Unwirksamkeit dieser Tarifnormen entstehe eine planwidrige Lücke, die zu seinen Gunsten durch die entsprechende Anwendung der SR 2b MTB II zu schließen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.341,10 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Januar 1991 zu zahlen, 2.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, für die vom Kläger bei ihr geleisteten Arbeitsstunden eine Mehrarbeits- und Überstundenberechnung unter Beachtung der folgenden Regeln durchzuführen:

a) Für jede Mehrarbeitsstunde und für jede nicht ausgeglichene Überstunde erhält der Kläger eine Überstundenvergütung nach dem Vergütungstarifvertrag Bund/Länder zum BAT in der jeweils geltenden Fassung, b) Mehrarbeitsstunden sind die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit geleisteten Arbeitsstunden, die über 38,5 Stunden in der Kalenderwoche hinausgehen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Sie hat die Ansicht vertreten, das Klagebegehren des Klägers sei nicht begründet, weil die Regelung der Überstundenvergütung nach SR 2e II BAT aufgrund der unterschiedlichen Tätigkeiten von Arbeitern und Angestellten nicht gleichheitswidrig sei. Die Unterschiedlichen Vorschriften über die Vergütung von Mehrarbeit und Überstunden seien jeweils Teil einer Gesamtregelung. Entscheidend sei, daß die Tarifvertragsparteien für Angestellte viel differenziertere Eingruppierungsmerkmale zugrunde gelegt und so den zu erwartenden Arbeitsanfall berücksichtigt hätten.

Arbeits- und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachte Überstundenvergütung. Für die Tätigkeit des Klägers ergebe sich der Umfang der Überstundenvergütung allein aus der Sonderregelung 2e II BAT. Diese verstoße auch nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit nach der Sonderregelung 2b MTB II für Arbeiter, die auf demselben Schiff wie der Kläger Dienst tun, sich eine günstigere Überstundenvergütung ergebe, bleibe es den Tarifvertragsparteien unbenommen, wegen der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses eines Angestellten das arbeitsvertragliche Synallagma zwischen Tätigkeit und Vergütung und die Wertigkeit der jeweiligen Hauptpflichten sowie deren Leistungsumfang unterschiedlich zu regeln. Da dies durch eine detaillierte tarifliche Eingruppierungsregelung geschehen sei, sei zu vermuten, daß die Tarifvertragsparteien zwischen den finanziellen Interessen der Angestellten und der Arbeiter einen sachgerechten Ausgleich gefunden hätten. Diese Vermutung sei zwar dadurch erschüttert, daß die Gesamtvergütung der Arbeiter höher sei als die der Angestellten. Auch hätten die Angestellten nicht an den tariflichen Arbeitszeitverkürzungen teilgenommen. Gleichwohl seien die Gerichte für Arbeitssachen nicht befugt, durch Schaffung angemessener Regelungen im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in die Tarifautonomie einzugreifen.

Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind jedenfalls im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

II. Dem Kläger steht, soweit er Arbeitsstunden leistet, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich (§ 15 Abs. 1 BAT) dienstplanmäßig festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, weder für den Zeitraum von August 1990 bis März 1991 noch danach und zukünftig ein Anspruch auf Vergütung von Überstunden zu. Weder ist, wie der Kläger meint, die SR 2b MTB II entsprechend anzuwenden, noch richtet sich sein Anspruch nach der Grundnorm des § 17 Abs. 1 BAT, die bei Nichtigkeit der SR 2e II BAT in Betracht zu ziehen wäre. Für den Kläger gilt die SR 2e II BAT.

1. Der Kläger unterfällt dem Geltungsbereich dieser Sonderregelung. Er ist als zweiter Maschinist auf einem Zweiwachenschiff der Bundesmarine angestellt und damit als Angestellter im Bereich des Bundesministers der Verteidigung auf einem Schiff beschäftigtes Besatzungsmitglied (vgl. dazu BAG Urteil vom 15. September 1988 – 6 AZR 455/86 – ZTR 1989, 76). Im Geltungsbereich der Sonderregelung 2e II BAT werden die allgemeinen Regelungen über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 BAT) und die Vergütung von Überstunden (§ 17 BAT) durch Nr. 4 Abs. 1 Buchst. b und Nr. 5 Abs. 1 SR 2e II BAT dahin abgeändert, daß für Seediensttage auf Zweiwachenschiffen die regelmäßige Arbeitszeit neun Stunden täglich beträgt und für die Anwendung des § 17 BAT auf der Grundlage dieser täglichen Arbeitszeit die wöchentliche Arbeitszeit maßgebend ist, die sich aus der Zahl der Arbeitstage in der Kalenderwoche ergibt. Damit beträgt die wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit bei einer Seedienstwoche oder einer Woche mit Hafen- und Seediensttagen 54 Stunden, die durch die Vergütung nach § 26 BAT als abgegolten gilt (Nr. 4 Abs. 2 SR 2e II BAT). Erst die darüber hinaus geleisteten Arbeitsstunden sind gemäß Nr. 4 Abs. 8 SR 2e II BAT und Nr. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 SR 2e II BAT als Überstunden zu vergüten.

Derartige Arbeitsstunden hat der Kläger aber mit seiner Klage nicht geltend gemacht. Er verlangt vielmehr eine Überstundenvergütung für die über die regelmäßige Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich nach § 15 Abs. 1 BAT hinaus- geleisteten 15,5 Arbeitsstunden bei einer Seedienstwoche bzw. einer Woche mit Hafen- und Seediensttagen. Diese Arbeitsstunden sind jedoch, wie dargelegt, keine Überstunden im Sinne der Sonderregelung 2e II BAT. Es handelt sich vielmehr um die regelmäßige verlängerte Arbeitszeit, die mit der Vergütung nach § 26 BAT als abgegolten gilt.

2. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt diese tarifliche Regelung über die verlängerte regelmäßige Arbeitszeit und die Überstundenvergütung bei einer Seedienstwoche bzw. einer Woche mit Hafen- und Seediensttagen, soweit nach ihr weniger Stunden als Überstunden vergütet werden als nach der SR 2b MTB II, nicht gegen den Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Die Tarifvertragsparteien haben im Rahmen der ihnen durch Art. 9 Abs. 3 GG eingeräumten Tarifautonomie die Befugnis, für ihre Mitglieder die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. Hierbei steht ihnen grundsätzlich ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Allerdings bestehen bei der tariflichen Normsetzung verfassungsrechtliche Grenzen der Regelungsbefugnis. Die Tarifvertragsparteien haben insbesondere den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beachten, der es verbietet, in einem Tarifvertrag gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (BAGE 1, 258, 260 ff. = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG.; BAGE 29, 122 = AP Nr. 111 zu Art. 3 GG; BAGE 50, 137, 141 ff. = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG und zuletzt Urteil des Senats vom 30. Juli 1992 – 6 AZR 11/92 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, daß sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 55, 72, 88; 72, 141, 150; 82, 126, 146). Dies gilt auch, wenn – wie hier – dieselben Tarifvertragsparteien in getrennten Tarifverträgen unterschiedliche Arbeitsbedingungen für Arbeiter und Angestellte festgelegt haben (vgl. BVerfGE 62, 256; 82, 126 = AP Nr. 16 und 28 zu § 622 BGB). In diesen Fällen ist eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dann anzunehmen, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung kein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund ergibt und somit eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich erscheinen läßt (BVerfGE 1, 14, 52; 33, 367, 384; 71, 39, 58).

b) Die Arbeitsbedingungen nach der Sonderregelung 2b MTB II für Arbeiter sind hinsichtlich der regelmäßigen Arbeitszeit und der Überstundenvergütung günstiger als die der Angestellten. Nach Nr. 9 Abs. 1 SR 2b MTB II werden bei Seediensttagen die über acht Stunden täglich hinaus geleisteten Stunden als Überstunden vergütet. Bei Hafen- und Seediensttagen in einer Kalenderwoche auf Zweiwachenschiffen gelten die über 52 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden als Überstunden. Da es keine der Nr. 4 Abs. 2 SR 2e II BAT entsprechende Abgeltungsregelung gibt, werden somit bei Seediensttagen alle über acht Stunden täglich, bei Hafen- und Seediensttagen alle über 52 Stunden wöchentlich hinausgehenden Arbeitsstunden als Überstunden vergütet.

c) Die unterschiedliche Regelung der Überstundenvergütung bei Arbeitern und Angestellten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Schlechterstellung der Angestellten gegenüber den Arbeitern beruht nicht auf einer pauschalen Differenzierung zwischen beiden Gruppen von Arbeitnehmern, sondern auf einer gruppenspezifisch ausgestalteten unterschiedlichen Regelung der jeweiligen Arbeitsbedingungen. Den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen, wegen der Besonderheiten des zu regelnden Arbeitsverhältnisses das arbeitsvertragliche Synallagma zwischen Arbeitsleistung und Vergütung und die Wertigkeit der Hauptpflichten sowie deren Leistungsumfang bei Angestellten und Arbeitern unterschiedlich zu regeln (vgl. dazu auch BAG Urteil vom 15. September 1988, aaO). Damit können sie auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit unterschiedlich regeln. Ihre Grenzen findet diese Regelungsbefugnis nur in höherrangigen Vorschriften, insbesondere in den Normen der Arbeitszeitordnung. In diesem Rahmen steht es ihnen aber auch frei, den Inhalt der beiderseitigen arbeitsvertraglichen Leistungspflichten, die Wertigkeit der jeweiligen Hauptpflichten und den Leistungsumfang durch die Faktoren ausgeübte Tätigkeit, Entgelt für diese Tätigkeit und Dauer der Arbeitszeit zur Erzielung des Entgelts für die vereinbarte Tätigkeit festzulegen. Das schließt auch die Möglichkeit ein, für einzelne Tätigkeitsgruppen nicht nur bei der Höhe der Vergütung, sondern auch bei der Dauer der Arbeitszeit und der Vergütung der Überstunden zu unterscheiden. Im Rahmen dieser Regelungsbefugnis brauchen die Tarifvertragsparteien nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, sofern ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BVerfGE 3, 58, 135; 33, 44, 51; 54, 11, 25 f.; 71, 39, 58; 75, 108, 157). Behandeln die Tarifvertragsparteien Gruppen unterschiedlich, müssen zwischen diesen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Ungleichbehandlung und rechtfertigender Grund müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (BVerfGE 82, 126, 146 = AP Nr. 28 zu § 622 BGB).

d) Die unterschiedlichen Überstundenregelungen für Angestellte und Arbeiter können nicht losgelöst von den sonstigen Tarifbestimmungen, insbesondere den Eingruppierungsregelungen, gesehen werden. Dabei zeigt sich, daß die Tarifvertragsparteien die Vergütungsordnung für Angestellte im nautischen und schiffsmaschinentechnischen Dienst sowie im Funkdienst auf Hilfsschiffen, schwimmenden Geräten und Binnenwasserfahrzeugen sowie nautische Angestellte in Landdienststellen oder als Kreuzkartenberichtiger im Bereich des Bundesministers für Verteidigung (vgl. Anl. 1a Teil III Abschn. G zum BAT) nach Patenten und Schiffraumklassen, teilweise nach einzelnen Schiffen differenzieren und anhand dieser Kriterien eine Vergütungsgruppenzuteilung vornehmen. Diese detaillierte tarifliche Eingruppierungsregelung zeigt, daß die Tarifvertragsparteien die Arbeitsbedingungen auf den einzelnen Schiffen oder Schiffsklassen berücksichtigt haben und damit auch den zu erwartenden Arbeitsanfall für die verschiedenen Angestelltengruppen auf den einzelnen Schiffen und Schiffsklassen in ihre Wertung miteinbezogen haben. Hieraus ergibt sich, daß sie die lange Arbeitszeit eines Maschinisten bei der Einordnung der einschlägigen Fallgruppen in die Vergütungsgruppen bedacht haben.

Für Arbeiter ist zu berücksichtigen, daß die Regelungen für die Eingruppierung des Seeschiffspersonals ebenfalls detailliert getroffen worden sind, wie den Einreihungsmerkmalen in dem Sonderverzeichnis für Besatzungen von Binnen- und Seefahrzeugen und von schwimmenden Geräten im Bereich des Bundesministers der Verteidigung (SV 2b) zu entnehmen ist. Vorgesehen sind die Lohngruppen 2 bis 8, in denen insbesondere auf Tätigkeiten, Funktionen und persönliche Qualifikationen abgestellt ist. Für Motorenwärter z. B. ist in den Vergütungsgruppen 3 bis 6 sowie 8 jeweils eine Fallgruppe vorgesehen.

Für beide Arbeitnehmergruppen haben die Tarifvertragsparteien also festgelegt, welchen Wert sie den auszuübenden Tätigkeiten beimessen. Ergänzt wird diese Bewertung durch die betragsmäßige Festlegung der zu zahlenden Löhne und Gehälter. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist die Differenzierung zwischen der tariflichen Überstundenregelung zwischen Angestellten und Arbeitern, die auf den gleichen Schiffen tätig sind, sachlich gerechtfertigt. Wenn die Tarifvertragsparteien beaufsichtigende Tätigkeiten arbeitszeitmäßig und vergütungsmäßig anders bewerten als körperliche Arbeiten, so liegt das innerhalb ihrer Regelungsmacht. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn beide Arbeitnehmergruppen tatsächlich die gleiche Tätigkeit verrichten würden. Dies ist vom Kläger jedoch nicht dargetan worden.

3. Die Arbeitszeit- und Überstundenvergütungsregelung verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Sie versperrt dem Kläger nicht den Zugang zu dem von ihm gewählten Beruf und stellt auch keinen Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Berufsausübung dar. Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG scheidet bereits deshalb aus, weil diese Bestimmung durch das sachnähere Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG verdrängt wird (BVerfGE 84, 133, 157 = AP Nr. 70 zu Art. 12 GG).

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Unterschriften

Dr. Peifer, Dr. Jobs, Dr. Armbrüster, Fohrmann, Rose

Fundstellen

  • Haufe-Index 846768
  • BAGE , 115
  • NZA 1993, 708
  • AP , 0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Anwesenheitsprämie / 3.1 Krankheit und Gesundheit
    1
  • Neumann-Redlin, Springer, Zimmermann u.a. , EFZG § 5 Anz ... / 6.2 Nachweispflichten
    1
  • Ruhezeiten / Arbeitsrecht
    1
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 6.1 Mitteilungspflicht (Abs. 5 Satz 1)
    0
  • Betriebsvereinbarung / 2 Rechtswirkung
    0
  • Bulgarien / 2 Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Bulgarien
    0
  • Elektronische Entgeltersatzleistung (EEL) / Sozialversicherung
    0
  • Elterngeld / 1.2 Beitragsrecht in der Kranken- und Pflegeversicherung
    0
  • Entgeltersatzleistung: Auswirkungen auf die Entgeltabrec ... / 9.1 Voraussetzungen der Steuerbefreiung
    0
  • Jansen, SGB VI § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versi ... / 2.3 Bezieher von Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld (Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b)
    0
  • Kurzarbeit / 6.4 Elektronisches Verfahren – "KEA"
    0
  • Mitbestimmung des Betriebsrats / 2.2 Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten
    0
  • Mutterschutz / 6 Kündigungsverbot
    0
  • Protokoll zum DBA Albanien
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Rahmen-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik o ... / §§ 45 - 48 ABSCHNITT VIII Kündigung
    0
  • Ruhezeiten / 2 Ruhezeitverkürzung
    0
  • Sauer, SGB III § 444a Gesetz zur Stärkung der berufliche ... / 2 Rechtspraxis
    0
  • Scheinselbstständigkeit / 1 Steuerrechtliche Kriterien der Selbstständigkeit
    0
  • Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Er ... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rechtssicher handeln: Die Kündigung
Die Kündigung
Bild: Haufe Shop

Dieses Buch führt Sie Schritt für Schritt durch den Kündigungsprozess. Anhand konkreter Beispiele werden die zehn wichtigsten Kündigungsfälle erklärt. Rechtliche Tipps, Prüfschemata sowie Muster für Betriebsratsanhörungen und Kündigungsschreiben bieten Sicherheit und Arbeitserleichterung.


Bundesangestelltentarifvertrag / § 2 Sonderregelungen
Bundesangestelltentarifvertrag / § 2 Sonderregelungen

Für Angestellte a) in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, b) in Anstalten und Heimen, die nicht ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lösungen Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Alle Personal Produkte Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren