Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhen des tariflichen Anspruchs auf Hausbrandkohle
Leitsatz (redaktionell)
Alleingesellschafter/Geschäftsführer einer GmbH als selbständig Gewerbetreibender i. S. § 46 MTV trotz treuhänderischer Bindung hinsichtlich der Gesellschaftsanteile
Normenkette
MTV für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus Anl. 7 II 2 Nr. 9 (§ 46)
Verfahrensgang
LAG Hamm (Urteil vom 04.08.1993; Aktenzeichen 14 Sa 662/93) |
ArbG Rheine (Urteil vom 17.03.1993; Aktenzeichen 2 Ca 11/93) |
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. August 1993 – 14 Sa 662/93 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte an den Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 Hausbrandkohle liefern mußte.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger war als Steiger bis zum 30. Juni 1992 bei der Beklagten beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus Anwendung. Der Kläger war Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins. Er schied zum 1. Juli 1992 bei der Beklagten aus. Seither befindet er sich im Ruhestand.
Nach seinem Ausscheiden verlangte der Kläger 8 t Deputatkohle für den Anspruchszeitraum 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1993. Die Beklagte verweigerte die Lieferung unter Hinweis darauf, daß der Kläger als Geschäftsführer einer P GmbH selbständig tätig sei. Er erfülle so den Ruhenstatbestand der Anlage 7 II 2 Nr. 9 (§ 46) des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Ibbenbürener Steinkohlenbergbaus in der ab dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung (im folgenden: § 46 MTV). Dort heißt es:
„Die vorbezeichneten Bezugsberechtigten erhalten – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des Empfangs der Rentenleistung – die Hausbrandkohlen:
- wenn sie in der Bundesrepublik Deutschland einen eigenen Haushalt führen,
wenn nicht andere Familienangehörige im gleichen Haushalt ein größeres Bezugsrecht haben
und
wenn sie aus der bergmännischen Tätigkeit als Empfänger von Bergmannsrente, von Knappschaftsrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder von Knappschaftsruhegeld abkehren oder aufgrund derselben Tätigkeit Empfänger solcher Renten werden und wenn sie keine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder kein selbständiges Gewerbe ausüben. Falls anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausgeübt wird, ruht das Bezugsrecht auf Hausbrandkohlen während dieser Zeit. Wird jedoch ein selbständiges Gewerbe länger als 10 Jahre ausgeübt, so erlischt das Bezugsrecht.
Es erlischt auch, wenn eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit länger als 15 Jahre ausgeübt worden ist, die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit erst nach dem Ausscheiden aus dem Bergbaubetrieb eintritt und diese nicht durch eine bergmännische Berufskrankheit oder einen im Bergbau erlittenen Unfall verursacht worden ist. Die Bestimmungen zu c) gelten entsprechend für Inhaber des Bergmannsversorgungsscheins und für Witwen.”
Bei der P GmbH handelt es sich um ein am 24. April 1992 mit einem Gesellschaftskapital von 50.000,00 DM gegründetes Unternehmen, dessen Gegenstand der Import und Export von Industrieartikeln aller Art ist. Vorwiegend handelt die Gesellschaft mit einem Farbgranulat für Kunststoffprodukte, das aus Ungarn bezogen wird. Das Unternehmen hat seinen Sitz am Wohnsitz des Klägers, der auch die Gesellschaftsanteile hält. 75 % davon verwaltet er treuhänderisch. Durch Dienstvertrag vom 24. April 1992 hatte sich der Kläger zum alleinigen Geschäftsführer der P GmbH bestellt. Der Dienstvertrag bezeichnet das Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Kläger als Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis und begrenzt es auf eine Wochenarbeitszeit von 18 Arbeitsstunden und ein monatliches Arbeitentgelt von höchstens 500,00 DM. Am 31. März 1992 fand eine Gesellschafterversammlung der P GmbH statt, deren Gesellschaftskapital inzwischen auf 100.000,00 DM erhöht worden war. Als alleiniger Gesellschafter widerrief der Kläger bei dieser Versammlung seine Bestellung zum Geschäftsführer. Er bestellte statt dessen seine Ehefrau.
Während der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 erwarb der Kläger zur Deckung seines Heizbedarfs 4 t Hausbrandkohle für 1.322,04 DM plus Mehrwertsteuer. Die Beklagte lieferte für den Geltendmachungszeitraum weitere 2 t Hausbrandkohle, nachdem der Kläger ihr angezeigt hatte, daß seine Bestellung zum Geschäftsführer widerrufen worden war. Der Kläger hat zuletzt noch die Lieferung weiterer 2 t Hausbrandkohle sowie die Erstattung der ihm entstandenen Kosten für den Einkauf der Kohlen geltend gemacht.
Er hat den Standpunkt vertreten, sein tarifvertraglicher Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohle habe nicht ab dem 1. Juli 1992 geruht. Er sei in dieser Zeit nicht anderweitig versicherungspflichtig tätig gewesen. Ein selbständiges Gewerbe habe nicht er, sondern die P GmbH ausgeübt. Daß er an dieser Gesellschaft kapitalmäßig beteiligt sei, habe ebensowenig rechtliche Bedeutung wie der Umstand, daß er bis zum 31. März 1993 Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei. Im übrigen hätten die Einkünfte aus seiner Tätigkeit bei der P GmbH denen eines nichtversicherungspflichtigen Arbeitnehmers entsprochen. Dieser Maßstab müsse nach dem Schutzzweck der Tarifvorschrift auch für den Ausschlußtatbestand der selbständigen gewerblichen Tätigkeit gelten, wolle man seine Aktivitäten hierzu zählen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn für die Heizperiode 1992/93 2 t Hausbrandkohle kostenlos zu liefern und
- an ihn 1.322,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. 11. 1992 aus einem Betrag in Höhe von 691,02 DM und seit dem 20. 01. 1993 4 % Zinsen aus einem Betrag von 661,02 DM zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, die Geschäftsführertätigkeit des Klägers schließe nach § 46 MTV unabhängig von der Höhe der Vergütung für diese Tätigkeit den Bezug von Hausbrandkohle aus. Der Kläger betätige sich als Vollkaufmann und betreibe eine Ein-Mann-GmbH mit einem Stammkapital von 100.000,00 DM, so daß er sich auch nicht als sozial schutzbedürftig darstellen könne.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger zuletzt nur noch seinen Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Parteien streiten lediglich darum, ob dem tarifvertraglichen Anspruch des Klägers auf Lieferung von Hausbrandkohle für die Zeit ab dem 1. Juli 1992 ein Ruhenstatbestand des § 46 MTV entgegensteht. Dies hat das Landesarbeitsgericht zu Recht bejaht.
I. Nach § 46 Buchst. c Satz 2 MTV ruht der Anspruch auf Lieferung von Hausbrandkohle für die Zeit, in der der Berechtigte eine anderweitige versicherungspflichtige Tätigkeit oder ein selbständiges Gewerbe ausübt. Mit dieser Regelung haben die Tarifvertragsparteien an vergleichbare Ausschlußtatbestände im gesetzlichen Rentenrecht, etwa in § 44 Abs. 2 SGB VI, angeknüpft. Wird eine anderweitige, also außerhalb des Steinkohlenbergbaus liegende Beschäftigung im Sinne der §§ 1 bis 3 SGB VI ausgeübt, führt sie nur dann nicht zum Ruhen des tariflichen Anspruchs, wenn sie wegen ihres geringen Umfangs nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfrei ist. Die Ausübung eines selbständigen Gewerbes, die von vornherein nicht sozialversicherungspflichtig ist, bringt nach § 46 Buchst. c Satz 2 MTV den Anspruch auf Hausbrandkohle unabhängig von dessen Umfang zum Ruhen.
1. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 31. März 1993 ein selbständiges Gewerbe ausgeübt. Er war weder an sich sozialversicherungspflichtig noch wegen der Geringfügigkeit der Tätigkeit ausnahmsweise versicherungsfrei tätig.
a) In dem für die Abgrenzung maßgeblichen Sozialversicherungsrecht wird eine selbständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ein abhängig Beschäftigter unterliegt demgegenüber typischerweise dem Weisungsrecht eines Arbeitgebers, was Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsleistung angeht. Bei der Abgrenzung sind alle Umstände der tatsächlichen Durchführung der Tätigkeit mitzuberücksichtigen. Es ist darauf zu achten, daß es Zweck des Sozialversicherungsrechts ist, den abhängig Beschäftigten wegen ihrer sozialen Schutzbedürftigkeit ein besonderes Sicherungssystem des öffentlichen Rechts zur Verfügung zu stellen (BSGE 10, 41, 44; 20, 6, 8; 51, 164, 167).
Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH kann abhängig beschäftigt im Sinne des Sozialversicherungsrechts sein, obwohl er nach außen einen maßgeblichen Einfluß auf die Geschicke der Gesellschaft ausübt. Er unterliegt den Weisungen der Gesellschafter. Andererseits ist auch ein Alleingesellschafter nicht selbständig tätig, wenn er nicht zugleich Geschäftsführer ist. Er wird in einem solchen Fall nicht selbst unternehmerisch tätig, sondern nutzt nur sein Kapital. Ist der Geschäftsführer einer GmbH aber zugleich auch Gesellschafter, ist er nicht abhängig beschäftigt, sondern als selbständiger Unternehmer tätig, wenn er aufgrund der sich aus der Bündelung seiner Rechtspositionen ergebenden Befugnisse tatsächlich maßgeblichen Einfluß auf die Entschließungen der Gesellschaft hat (Hauck/Haines/Walloth, SGB VI, Stand Mai 1992, K § 1 Rz 22; Hauck/Haines/Kamprad, SGB VI, Stand Mai 1993, K § 44 Rz 41 f.; GK-SGB VI-Meyer, Stand Dezember 1992, § 44 Rz 51 f.; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 7. Aufl., § 14 I 2 b, S. 63 f., jeweils m.w.N.).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Kläger in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 31. März 1993 als Unternehmer ein selbständiges Gewerbe ausgeübt und war nicht lediglich unselbständig tätig. Er war Alleingeschäftsführer und Alleingesellschafter der P GmbH. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger 75 % der Gesellschaftsanteile als Treuhänder hält. Ausweislich des Protokolls vom 31. März 1993 ist der Kläger als Alleingesellschafter der P GmbH aufgetreten. Es ist danach von einem typischen Treuhandverhältnis, der sog. fiduziarischen Vollrechtstreuhand, auszugehen. In einem solchen Rechtsverhältnis ist der Treuhänder Inhaber des von ihm für Dritte nach Maßgabe eines Treuhandvertrages zu verwaltenden Rechts und kann auch entsprechend im Rechtsverkehr auftreten (BGHZ 73, 294; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., § 61 III 1). Dafür, daß er mit seinen Treugebern eine andere, atypische Vereinbarung getroffen hätte, hat der Kläger nichts vorgetragen.
Der Kläger hatte damit während der Zeit als Gesellschafter/ Geschäftsführer der P GmbH gesellschaftsrechtlich den alleinigen und damit maßgeblichen Einfluß auf die Entschließungen der Gesellschaft. Das vom Landesarbeitsgericht festgestellte Treuhandverhältnis hat an dieser Rechtsstellung inhaltlich nichts geändert. Der Kläger hat nichts dafür vorgetragen, daß er aufgrund seiner treuhänderischen Bindung trotz seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung wie ein Arbeitnehmer in die GmbH eingegliedert gewesen wäre. Nur in einem solchen Fall hätte man trotz der gesellschaftsrechtlichen Stellung als Alleingesellschafter/Geschäftsführer an eine an sich sozialversicherungspflichtige abhängige Tätigkeit denken können (vgl. Hauck/Haines/Gerlach, SGB V, Stand Juni 1993, K § 5 Rz 83, m.w.N.). Der Kläger hat keinerlei Behauptungen dazu aufgestellt, wie sich die Treuhandbindung auf seine Stellung in der Gesellschaft tatsächlich ausgewirkt hat. Die abstrakte Möglichkeit, von den Treugebern „überstimmt” zu werden, reicht für eine einem Arbeitnehmer vergleichbare Einbindung nicht aus. Vielmehr sprechen sowohl der Geschäftsführervertrag als auch die Geschäftsführerneubestellung am 31. März 1993 deutlich dafür, daß der Kläger den maßgeblichen Einfluß auf die Entschließungen der Gesellschaft hatte. Die Bedingungen des Geschäftsführervertrages sind offensichtlich ausschließlich auf die sozialversicherungsrechtlichen Belange des Klägers zugeschnitten worden. Auch im Zusammenhang mit der Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und der Neubestellung von dessen Ehefrau sind keinerlei Einflüsse der Treugeber auf die Geschicke der Gesellschaft erkennbar. Die Maßnahme stand offenbar allein im Zusammenhang mit den Interessen des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit.
2. Es kann dahinstehen, ob der vom Kläger hiernach erfüllte zweite Ruhenstatbestand des § 46 Buchst. c Satz 2 MTV über seinen Wortlaut hinaus einschränkend ausgelegt werden muß. Das Landesarbeitsgericht hat erwogen, geringfügige oder kleingewerbliche unternehmerische Tätigkeiten nicht als anspruchsausschließend anzusehen. Mit dem Landesarbeitsgericht kann dies offenbleiben. Jedenfalls der Kläger hat keine solche kleingewerbliche, geringfügige Tätigkeit ausgeübt. Bei einer Tätigkeit als Alleingesellschafter/Geschäftsführer kommt es nicht allein darauf an, welches Arbeitseinkommen aus der Geschäftsführertätigkeit erzielt wurde. Es müssen vielmehr die gesamten unternehmerischen Aktivitäten betrachtet werden, die der Alleingesellschafter/Geschäftsführer mit der GmbH entwickelt hat. Sie können beim Kläger nicht als geringfügig bezeichnet werden. Bei einer Handelsgesellschaft mit einem Stammkapital von zunächst 50.000,00, dann 100.000,00 DM, die einen angemieteten Büroraum und einen Lagerraum braucht, um mit aus Ungarn importierten Materialien Handel zu treiben, ist eine solche Bewertung ausgeschlossen.
II. Da der Anspruch des Klägers auf Lieferung von Hausbrandkohle in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1992 und dem 31. März 1993 nach § 46 Buchst. c Satz 2 MTV geruht hat, hat dem Kläger während des Bezugszeitraums vom 1. Juli 1992 bis zum 30. Juni 1993 (Anlage 7 I 1 Nr. 6 ≪§ 93≫ zum Manteltarifvertrag) nur der anteilige Anspruch auf Hausbrandkohle für das letzte Quartal zugestanden. Diesen Anspruch in einem Umfang von zwei Tonnen hat die Beklagte erfüllt. Die Klage kann damit insgesamt keinen Erfolg haben.
Unterschriften
Heither, Kremhelmer, Bepler, Michels, Köhne
Fundstellen