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BAG Beschluss vom 26.03.1992 - 5 AS 7/91

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung an Verweisungsbeschluß

 

Normenkette

ZPO § 36 Nr. 6, §§ 21, 281 Abs. 1-2; GVG § 17a Abs. 2, 4 n.F.; ArbGG § 48 Abs. 1 n.F.

 

Verfahrensgang

ArbG Hannover (Beschluss vom 04.10.1991; Aktenzeichen 4 Ca 130/91)

 

Tenor

Als zuständiges Gericht wird das Arbeitsgericht München bestimmt.

 

Tatbestand

I. Der Kläger macht mit seiner vor dem Arbeitsgericht Hannover erhobenen Klage Ansprüche auf restliche Vergütung und Aufwendungsersatz aus beendetem Arbeitsverhältnis geltend, die Beklagte mit der Widerklage Schadenersatzansprüche.

Die Beklagte hat ihren Sitz in M. bei München. Der Arbeitsvertrag vom 11. September 1989 wurde abgeschlossen zwischen dem Kläger und der „b. Vertriebsgesellschaft mbH Niederlassung Hannover”, die in § 1 als Arbeitgeber bezeichnet wird. Der Kläger war Vertriebsbeauftragter. Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Hannover mit der Begründung gerügt, dort bestünde keine Niederlassung; in M sei in Buchhaltung und Personalverwaltung konzentriert; von dort würde die Arbeitsvergütung gezahlt.

Nachdem im Gütetermin die Frage der örtlichen Zuständigkeit erörtert worden war, haben sowohl der Kläger, als auch die Beklagte beantragt, den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht München zu verweisen. Daraufhin hat sich das Arbeitsgericht Hannover durch – ohne Beteiligung der Beisitzer ergangenen – Beschluß vom 10. Juli 1991 für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit „auf Antrag des Klägers sowie im Einverständnis der Beklagten gem. § 281 ZPO” an das Arbeitsgericht München verwiesen.

Durch Beschluß vom 29. Juli 1991 hat das Arbeitsgericht München die Übernahme des Rechtsstreits verweigert und ihn an das Arbeitsgericht Hannover verwiesen, und zwar mit der Begründung, der Beschluß sei nicht durch die Kammer ergangen, und das Arbeitsgericht Hannover sei gem. § 21 ZPO zuständig. Das Arbeitsgericht Hannover hat durch Beschluß vom 4. Oktober 1991 den Rechtsstreit dem Bundesarbeitsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II. Zuständig ist das Arbeitsgericht München. Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hannover bindet das Arbeitsgericht München, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist.

1. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Bestimmungsverfahrens nach § 36 Nr. 6 ZPO sind erfüllt. Verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, haben sich rechtskräftig für unzuständig erklärt. Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann auch durch ein Gericht gestellt werden; ein Antrag einer Partei ist nicht erforderlich.

Verweisungsbeschlüsse sind für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Die bindende Wirkung einer Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit ergab sich bislang aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 281 Abs. 2 ZPO; sie ergibt sich nunmehr aus § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17 a Abs. – 2 GVG, die durch das 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) neugefaßt worden sind. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch im Bestimmungsverfahren des § 36 Nr. 6 ZPO zu beachten (vgl. statt vieler BAG Beschluß vom 11. Januar 1982 – 5 AR 221/81 – AP Nr. 27 zu § 36 ZPO). Nur so kann der Zweck des § 281 Abs. 2 ZPO und des § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG n. F. erreicht werden, unnötige und zu Lasten der Parteien gehende Zuständigkeitsstreitigkeiten zu vermeiden.

Auch fehlerhafte Verweisungsbeschlüsse sind grundsätzlich bindend. Lediglich eine offensichtlich gesetzwidrige Verweisung Kann diese Bindungswirkung nicht entfalten (BAG Beschluß vom 29. September 1976 – 5 AR 232/76 – AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 2 der Gründe). Offensichtlich gesetzwidrig ist ein Verweisungsbeschluß dann, wenn er jeder Rechtsgrundlage entbehrt, willkürlich gefaßt ist oder auf der Versagung rechtlichen Gehörs gegenüber den Verfahrensbeteiligten oder einem von ihnen beruht (BAG Beschluß vom 22. Januar 1992 – 5 AS 9/91 –, n.v., zu II 3 a der Gründe; BGHZ 71, 69, 72 f. = NJW 1978, 1163, 1164). Ein solcher Fall liegt nicht schon dann vor, wenn die Begründung des Verweisungsbeschlusses grob fehlerhaft ist (BAG Beschluß vom 1. März 1984 – 5 AS 5/84 – AP Nr. 35 zu § 36 ZPO).

2. Der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgerichts Hannover ist in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft. Das Arbeitsgericht Hannover ist offensichtlich – wie der Beschluß vom 4. Oktober 1991 ausweist – noch von der alten Rechtslage ausgegangen.

Zunächst liegt ein Fehler darin, daß der Beschluß entgegen § 48 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG n.F. nicht durch die Kammer ergangen ist. Derartige Verfahrensverstöße hat der Senat in ständiger Rechtsprechung aber nicht als so schwerwiegend angesehen, daß von einem offensichtlich gesetzwidrigen Verweisungsbeschluß gesprochen werden müßte (vgl. etwa Beschluß vom 6. Juli 1990 – 5 AS 3/90 –, n.v.). In formeller Hinsicht ist weiter fraglich, ob der Beschluß den Erfordernissen des § 17 a Abs. 4 Satz 2 GVG n.F. genügt, wonach eine Begründung erforderlich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 23. August 1989 – 5 AS 10/89 –, n.v.) ist das Fehlen einer Begründung jedoch dann unschädlich, wenn sich der Verweisungsgrund unschwer aus der Akte ergibt. So liegen die Dinge hier. Als Gründe für die Verweisung kommen nur die beiderseits gestellten Verweisungsanträge und die Annahme in Betracht, daß die Beklagte in Hannover keine Niederlassung im Sinne von § 21 ZPO unterhält.

Weiter hat das Arbeitsgericht Hannover verkannt, daß nach Wortlaut und Sinn des § 281 Abs. 1 ZPO und des § 48 Abs. 1 ArbGG n.F. in Verbindung mit § 17 a Abs. 2 GVG n.F. nur ein unzuständiges Gericht den Rechtsstreit verweisen darf, nicht aber ein zuständiges Gericht. Das Arbeitsgericht Hannover war zuständig und ist auch nicht durch die beiderseitigen Verweisungsanträge unzuständig geworden.

Die ursprüngliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 21 ZPO. Die Beklagte muß sich am Wortlaut des Arbeitsvertrages, in dem von der „Niederlassung Hannover” die Rede ist, festhalten lassen. Auf die Frage, wo sich Buchhaltung und Personalverwaltung befinden, und von wo aus Zahlungen veranlaßt werden, kommt es im Rahmen von § 21 ZPO von vornherein nicht an. Wie sich aus § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ergibt, sind Gerichtsstandsvereinbarungen nach Rechtshängigkeit nicht geeignet, die einmal begründete Zuständigkeit zu beseitigen (BGH Beschluß vom 16. November 1962 – III ARZ 123/61 – NJW 1963, 585; Zöller/Vollkommer, ZPO, 17. Aufl. 1991, § 38 Rz 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Verweisungsbeschluß, der auf einer vor dem Eintritt in die Kammerverhandlung abgeschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung beruht, nicht offenbar gesetzwidrig (BAG Beschluß vom 3. Juli 1974 – 5 AR 184/74 – AP Nr. 18 zu § 36 ZPO; Beschluß vom 15. September 1986 – 5 AS 8/86 –, n.v.; vgl. auch OLG Düsseldorf Beschluß vom 26. Januar 1976 – 19 Sa 2/76 – OLGZ 1976, 475; Zöller/Vollkommer, a.a.O.), zumal da in Rechtsprechung und Literatur auch die Auffassung vertreten wird, daß eine nachträgliche Zuständigkeitsvereinbarung eine Verweisung rechtfertigt (OLG Düsseldorf Beschluß vom 4. Oktober 1961 – 12 AR 29/61 – NJW 1961, 2355; OLG Oldenburg Beschluß vom 9. Mai 1961 – 1 AR 3/61 – MdR 1962, 60; Traub, NJW 1963, 842; Schneider, DRiZ 1962, 410). Entsprechendes hat für übereinstimmende Verweisungsanträge beider Parteien zu gelten.

Nach alledem kann der Verweisungsbeschluß des Arbeitsgesichts Hannover trotz der genannten Fehler noch nicht als offensichtlich gesetzwidrig angesehen werden. Die örtliche Zuständigkeit soll nur einmal geprüft werden, und zwar von dem zunächst angerufenen Gericht. Der Gesetzgeber will langwierigen Streit über die örtliche Zuständigkeit vermeiden. Verneint das angerufene Gericht seine Zuständigkeit, so ist der Verweisungsbeschluß unanfechtbar (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG n.F.); bejaht es seine örtliche Zuständigkeit, so prüft das Rechtsmittelgericht nicht nach, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht angenommen hat (§ 65, § 73 Abs. 2, § 88, § 93 Abs. 2 ArbGG n. F.). Deshalb darf das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde, die Übernahme nicht deswegen ablehnen, weil die Zuständigkeitsfrage nach seiner Auffassung abweichend von der Auffassung des verweisenden Gerichts beurteilt werden müsse (vgl. BAG Beschluß vom 1. März 1984 – 5 AS 5/84 – AP Nr. 35 zu § 36 ZPO, zu II 3 b der Gründe).

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073402

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