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BAG Beschluss vom 23.09.1993 - 8 AZN 116/93

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Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 16.12.1992; Aktenzeichen 12 Sa 32/92)

 

Nachgehend

BVerfG (Urteil vom 08.07.1997; Aktenzeichen 1 BvR 1934/93)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1992 – 12 Sa 32/92 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Tatbestand

I. Das Landesarbeitsgericht hat eine dem Kläger am 28. November 1991 ausgesprochene außerordentliche Kündigung der Beklagten nach Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag i. Verb. mit der Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 Ziff. 2 zum Einigungsvertrag für wirksam erachtet. Der Kläger meint, das Berufungsgericht sei mit abstrakten Rechtssätzen von Entscheidungen anderer Gerichte abgewichen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Beschwerde ist zulässig, soweit der Kläger geltend macht, es liege eine Divergenz zu einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1991 (– 9 Sa 59/91 –) vor. Sie ist insoweit jedoch nicht begründet. Im übrigen ist sie unzulässig.

1. Nach § 72a Abs. 1 ArbGG kann die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht selbständig durch Beschwerde angefochten werden, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine der in § 72a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ArbGG angeführten Rechtsstreitigkeiten betrifft oder ein Fall des § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG vorliegt. Nach dieser Bestimmung ist die Revision zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung der dort genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. In jedem Falle gehört es zur Darlegung des Zulassungsgrundes, daß das anzufechtende Urteil einen allgemeinen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz aufgestellt hat und daß dieser von einem in der divergenzfähigen Entscheidung aufgestellten Rechtssatz abweicht. Die in der Beschwerdebegründung anzugebenden abstrakten Rechtssätze müssen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus der anzufechtenden und der angezogenen Entscheidung unmittelbar und so deutlich ablesbar sein, daß kein Raum für Zweifel bleibt, welche Rechtssätze die Entscheidungen aufgestellt haben. Dagegen reicht die fehlerhafte oder unterlassene Anwendung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen in dem Gesetz genannten Gerichtes zur Begründung einer auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde nicht aus (vgl. BAGE 32, 136 = AP Nr. 1 zu § 72a ArbGG 1979; BAGE 41, 188 = AP Nr. 11 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).

2. Soweit der Kläger geltend macht, das anzufechtende Urteil weiche von der angezogenen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1991 (– 9 Sa 59/91 –) ab, besteht nur scheinbar eine Divergenz.

Das Landesarbeitsgericht hat selbst in der anzufechtenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 9. Dezember 1991 keine Aussage dazu enthalte, ob ausschließlich die Abberufung greifen könne, wenn die Kündigung auf Art. 20 Einigungsvertrag i. Verb. mit Anlage I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 5 zum Einigungsvertrag gestützt werde. Die abstrakten Rechtssätze, die ein Gericht im Rahmen der Rechtsanwendung aufstellt, müssen immer im Zusammenhang gesehen werden mit dem zur Entscheidung anstehenden konkreten Fall. Insoweit hatte das Landesarbeitsgericht Berlin in dem Urteil vom 9. Dezember 1991 keine Veranlassung, sich mit dem Verhältnis der Abberufung zu den Kündigungsregelungen des Einigungsvertrages zu befassen, und es hat dies auch nicht getan, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt. Eine Divergenz liegt demnach nicht vor.

3. Soweit der Kläger sich auf eine Divergenz zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Februar 1990 (– 4 AZR 548/89 –) beruft, fehlt es bereits an der Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, den das Bundesarbeitsgericht aufgestellt haben soll. Darüber hinaus fehlt es an abstrakten Rechtssätzen des anzufechtenden Urteils, die diesen entgegenstehen sollen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in der angezogenen Entscheidung wörtlich ausgeführt, “bei den schriftlichen Bestätigungen der Professoren handele es sich um Parteiurkunden im Sinne von § 416 ZPO, die nicht den Beweis für die Richtigkeit ihres Inhalts begründeten”. Das Bundesarbeitsgericht hat keine vom Fall gelöste Aussage zum Wert von Parteiurkunden gemacht und das Landesarbeitsgericht im anzufechtenden Urteil ebenfalls nicht. Der Kläger hat einen solchen abstrakten Rechtssatz auch nicht aufgezeigt, sondern behauptend selbst gebildet. Das Landesarbeitsgericht führt zur außerordentlichen Kündigung vom 28. November 1991 vielmehr aus, die Feststellung, daß der Kläger als Inoffizieller Mitarbeiter wissentlich für das MfS tätig gewesen sei, gründe sich im Kern eigenständig auf einzelne konkrete Unterlagen und die Aussagen der dazu vernommenen Zeugen betreffend zweier Vorgänge im Juni 1987 und 1984. Das Landesarbeitsgericht ist, wie sich aus den weiteren Entscheidungsgründen ergibt, vom Vorhandensein bestimmter Urkunden ausgegangen, und es hat diese im Zusammenhang mit Zeugenaussagen gewertet. Es hat eine Tatsache nicht allein deshalb als wahr erachtet, weil sie in der betreffenden Urkunde so dargestellt ist (vgl. insoweit Seite 13 des Urteils). Wie sich insbesondere auch aus den Ausführungen auf Seite 9 ff. des anzufechtenden Urteils ergibt, ist das Berufungsgericht gerade der auf bestimmte Urkunden gestützten Wertung des Bundesbeauftragten für die Stasi-Unterlagen nicht gefolgt. Es hat solchen Urkunden keinen zwingenden Beweiswert beigemessen, so daß der vom Beschwerdeführer gebildete abstrakte Rechtssatz in dem Urteil keine Grundlage findet. Auf Seite 11 der Entscheidungsgründe stellt das Berufungsgericht ausdrücklich fest, daß in Einzelfällen selbstverständlich und prinzipiell Abweichungen zwischen dem Inhalt von Akten und der Realität vorkommen könnten. Auf Seite 12/13 heißt es, das Gericht sei “unter Berücksichtigung der besonders starken Indizwirkung einzelner den Kläger betreffender Unterlagen sowie unter dem Eindruck der Aussagen der Zeugen Roßberg und Wiegand zu der Überzeugung gelangt, der Kläger sei nicht lediglich abgeschöpft worden”. Hinsichtlich der unter Nr. 4 der Entscheidungsgründe bezeichneten Urkunde (Seite 13 des Urteils) prüft das Gericht im einzelnen, warum es aufgrund weiterer Umstände von der Richtigkeit des Inhalts der Urkunde ausgeht. Hinsichtlich der Urkunde 5 (NVA-Medaille in Gold) hat das Gericht sich gerade aufgrund einer von ihm als “abstrus” bezeichneten Zeugenaussage vom Gegenteil überzeugen lassen. Es findet sich jedenfalls an keiner Stelle des Urteils ein abstrakter Rechtssatz dahingehend, daß eine Privaturkunde hinsichtlich ihres Inhalts zwingend als wahr zu erachten sei.

4. Hinsichtlich des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Juni 1975 (– 3 AZR 441/74 – AP Nr. 6 zu § 286 ZPO) ist kein abstrakter Rechtssatz aufgezeigt, der von einem solchen in dem anzufechtenden Urteil abweicht. Zunächst ist der vom Beschwerdeführer zitierte Leitsatz nicht Bestandteil der Entscheidungsgründe. Er stellt ein Resümee der in den Entscheidungsgründen im einzelnen aufgeführten Bedenken an der Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts dar. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht in dem anzufechtenden Urteil einen hiervon abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, denn das Landesarbeitsgericht hat sich intensiv mit der Würdigung der Zeugenaussagen befaßt.

5. Das gilt auch für die Berufung auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Mai 1978 (– 4 AZR 726/76 – AP Nr. 8 zu § 286 ZPO). Der Beschwerdeführer zitiert auch hier nur den Leitsatz der angezogenen Entscheidung. Er unterläßt es, einen konkreten abstrakten Rechtssatz aufzuzeigen, von dem das Landesarbeitsgericht in der anzufechtenden Entscheidung abgewichen sein soll. Einen abstrakten Rechtssatz des Inhalts, das Gericht könne sich von der Richtigkeit des Inhalts von Privaturkunden eine Überzeugung verschaffen, ohne daß es der Vernehmung hierzu benannter Zeugen bedürfe, findet sich an keiner Stelle der anzufechtenden Entscheidung. Der Beschwerdeführer rügt insoweit nur eine angeblich unrichtige Rechtsanwendung.

6. Das Landesarbeitsgericht hat auch keine von den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (vom 11. Juni 1992 – 8 AZR 474/91 – AP Nr. 4 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX und – 8 AZR 537/91 – AP Nr. 1 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX) abweichenden abstrakten Rechtssätze aufgestellt. Soweit der Kläger geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe den Rechtssatz aufgestellt, bei der Kündigung eines öffentlichen Bediensteten in einer herausgehobenen Stellung bedürfe es keiner weiteren Überprüfung von in der Vergangenheit liegenden Vorgängen, findet sich ein solcher abstrakter Rechtssatz in dem Urteil nicht. Das Berufungsgericht hat vielmehr auf Seite 7 des Urteils den Rechtssatz aufgestellt, es komme darauf an, daß der Bedienstete bewußt und gewollt zur Verwirklichung der Aufgaben des MfS gehandelt habe und es hat ersichtlich die Kündigung für wirksam erachtet, weil es diese Voraussetzungen beim Kläger als erfüllt angesehen hat. Außerdem ergibt sich aus Seite 42 des Urteils, daß das Berufungsgericht zum einen speziell beim Kläger die herausgehobene Stellung als Hochschullehrer und Rektor der Beklagten besonders gewürdigt hat. Zum anderen hat es auf Seite 42 im zweiten Absatz weitere Erwägungen dahin angestellt, der Kläger habe eine ausgesprochene Leitungsposition bei der Beklagten innegehabt. Bei solchen Personen sei eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung auch dann zu bejahen, wenn sie anderen nicht geschadet hätten. Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind somit rein fallbezogen.

7. Ebenso fehlt es völlig an einer Darlegung eines abstrakten Rechtssatzes, der von solchen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 1982 (– 3 AZR 504/79 – AP Nr. 33 zu Art. 103 GG) abweichen könnte. Wie sich aus der Beschwerdeschrift ergibt, rügt der Kläger auch hier nur eine angeblich unrichtige Rechtsanwendung. Die Ausführungen in dem anzufechtenden Urteil auf Seite 40, es habe der Vernehmung weiterer Zeugen, insbesondere zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugen, nicht mehr bedurft, enthält keinen abstrakten Rechtssatz zu der Frage, unter welchen Umständen Zeugen zu vernehmen sind, noch zu der Frage, inwieweit Zeugenaussagen im Hinblick auf vorgelegte Privaturkunden zu werten sind. Zum anderen hat das Berufungsgericht solche Vernehmungen als überflüssig angesehen, weil aufgrund möglicher Aussagen, der Kläger sei abgeschöpft worden, nicht ausgeschlossen werden könne, daß es außerdem direkte Kontakte zwischen dem Kläger und dem Zeugen R… gegeben habe.

III. Der Kläger hat gem. § 97 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Unterschriften

Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Mikosch, Rheinberger, Harnack

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1775844

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