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BAG Beschluss vom 23.07.1996 - 1 ABN 18/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Divergenz bei Doppelbegründung

 

Leitsatz (amtlich)

  • Enthält der anzufechtende Beschluß eine doppelte Begründung und weicht nur eine seiner Begründungen von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so beruht er nicht auf dieser Abweichung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (im Anschluß an BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 – 7 AZN 374/80 – AP Nr. 3 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).
  • Dies gilt auch, wenn eine der beiden Begründungen zur Unzulässigkeit, die andere zur Unbegründetheit des Antrags führt und die Divergenz nur die Zulässigkeit des Antrags betrifft.
 

Normenkette

ArbGG §§ 72a, 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92a

 

Verfahrensgang

LAG Berlin (Beschluss vom 31.01.1996; Aktenzeichen 13 TaBV 5/95)

ArbG Berlin (Beschluss vom 11.09.1995; Aktenzeichen 51 BV 15155/95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 31. Januar 1996 – 13 TaBV 5/95 – wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten über die Nachwirkung einer Gesamtbetriebsvereinbarung, welche die Einführung und Anwendung von EDV-Systemen zum Gegenstand hat. Die Arbeitgeberin erklärte zunächst im November 1993 die ordentliche und dann im Juli 1994 die außerordentliche Kündigung der Gesamtbetriebsvereinbarung, die eine Nachwirkungsklausel enthält. Zugleich bot die Arbeitgeberin dem Gesamtbetriebsrat den Abschluß einer neuen Gesamtbetriebsvereinbarung an. Der Gesamtbetriebsrat lehnte Verhandlungen über eine Neuregelung ab und vertrat die Auffassung, die gekündigte Gesamtbetriebsvereinbarung wirke aufgrund der entsprechenden Klausel unabhängig davon nach, ob sie auf gesetzlichem Mitbestimmungsrecht beruhe. Er hat beantragt, dies festzustellen und der Arbeitgeberin die Durchführung der Gesamtbetriebsvereinbarung aufzugeben. Die Arbeitgeberin ist dem Antrag mit der Begründung entgegengetreten, die vereinbarte Nachwirkung dürfe nicht dazu führen, daß einem Partner jede Möglichkeit genommen werde, sich von einer freiwilligen Betriebsvereinbarung zu lösen.

Das Arbeitsgericht hat den Anträgen des Gesamtbetriebsrats entsprochen. Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht den erstinstanzlichen Beschluß abgeändert und die Anträge mit der Begründung abgewiesen, ihnen fehle das Rechtsschutzinteresse. Der Gesamtbetriebsrat habe nicht dargelegt, welche Rechtsfolgen sich für ihn aus der Nachwirkung der Gesamtbetriebsvereinbarung ergeben sollten. Zusätzlich hat das Landesarbeitsgericht die Anträge des Gesamtbetriebsrats als unbegründet angesehen, da die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht nachwirke. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der Gesamtbetriebsrat mit seiner auf Divergenz zu einem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts gestützten Nichtzulassungsbeschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Eine rechtserhebliche Divergenz i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG liegt nicht vor.

1. Eine Divergenz setzt voraus, daß die anzufechtende Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz aufstellt, der seinerseits von einem abstrakten Rechtssatz des Bundesarbeitsgerichts oder eines der anderen, in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht. Hieraus folgt zugleich, daß eine lediglich fehlerhafte oder den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entsprechende Rechtsanwendung eine Divergenz nicht zu begründen vermag (BAG Beschluß vom 19. November 1979 – 5 AZN 15/79 – AP Nr. 2 zu § 72a ArbGG 1979). Weiter ist erforderlich, daß die anzufechtende Entscheidung auf dem abweichenden Rechtssatz beruht. Dies ist dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht auf der Grundlage des in der angezogenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatzes möglicherweise eine andere, für den Nichtzulassungsbeschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen hätte (BAG Beschluß vom 15. Juli 1986 – 1 ABN 13/86 – AP Nr. 5 zu § 92a ArbGG 1979).

2. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

a) Es erscheint schon zweifelhaft, ob das Landesarbeitsgericht einen Rechtssatz aufgestellt hat, der zu einem in dem angezogenen Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vom 10. März 1992 (BAGE 70, 41 = AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG Betriebsvereinbarung) enthaltenen Rechtssatz in Widerspruch stünde. Der Gesamtbetriebsrat entnimmt dem anzufechtenden Beschluß den Rechtssatz, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe für die Feststellung eines streitigen Rechtsverhältnisses nur dann, wenn dargelegt werde, welche Rechte der Antragsteller aus diesem ableiten wolle. Zum Rechtsschutzbedürfnis hat sich das Bundesarbeitsgericht in der angezogenen Entscheidung aber nicht geäußert. Es hat dort lediglich den Rechtssatz aufgestellt, daß die Feststellung, eine Betriebsvereinbarung gelte unverändert weiter, die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten beinhalte.

Die Frage kann indessen dahingestellt bleiben.

b) Selbst wenn unterstellt wird, daß eine Divergenz zwischen dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts und dem angezogenen Beschluß des Bundesarbeitsgerichts vorliegt, begründet diese nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beruht nicht auf dieser Abweichung.

Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung der Anträge des Gesamtbetriebsrats nicht nur auf deren Unzulässigkeit, sondern auch auf deren Unbegründetheit gestützt. Im Fall einer derartigen Doppelbegründung ist die Rechtsbeschwerde wegen Divergenz nur dann zuzulassen, wenn jede der beiden Begründungen einen Rechtssatz enthält, der von einem Rechtssatz eines divergenzfähigen Gerichts abweicht (BAG Beschluß vom 9. Dezember 1980 – 7 AZN 374/80 – AP Nr. 3 zu § 72a ArbGG 1979 Divergenz).

Daran fehlt es hier. Der Gesamtbetriebsrat hält zwar die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Gesamtbetriebsvereinbarung wirke nicht nach, für unzutreffend. Er hat aber nicht dargetan, daß insoweit eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Gerichts vorliege. Entgegen der Auffassung des Gesamtbetriebsrats ist es in diesem Zusammenhang unerheblich, daß die Erstbegründung des anzufechtenden Beschlusses die Zulässigkeit und die Zweitbegründung die Begründetheit der Anträge betrifft. Die antragsabweisende Entscheidung wird von beiden Begründungen getragen, und der Gesamtbetriebsrat hätte keinen rechtlichen Vorteil, wenn sein Antrag nicht bereits als unzulässig, sondern ausschließlich als unbegründet abgewiesen worden wäre.

 

Unterschriften

Dieterich, Rost, Wißmann, Spiegelhalter, K. H. Janzen

 

Fundstellen

Haufe-Index 884803

NZA 1997, 281

AP, 0

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