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BAG Beschluss vom 18.02.1999 - 8 AZR 732/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. Erledigung der Hauptsache

 

Normenkette

BGB § 613a; ZPO § 91a

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Urteil vom 21.08.1997; Aktenzeichen 4 Sa 2245/96)

ArbG Rheine (Urteil vom 10.10.1996; Aktenzeichen 1 Ca 982/96)

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten der Nebenintervention tragen der Streithelfer und die Klägerin je zur Hälfte.

 

Gründe

Gemäß § 91a ZPO ist nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien nur noch über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

1. Die Kosten des Rechtsstreits waren zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 ZPO).

a) Hinsichtlich der Kosten der Vorinstanzen ist das Landesarbeitsgericht zutreffend von einer hälftigen Kostentragung beider Parteien ausgegangen, weil die Klägerin hinsichtlich des Zeitpunkts des Betriebsübergangs und bezüglich ihres Auflösungsantrags unterlegen wäre. Im übrigen war die Klage begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht einen Betriebsübergang nach § 613a BGB darin gesehen, daß die Beklagte am 1. Mai 1996 das Fleischereigeschäft in der G… Straße 18 in I… fortführte. Dabei genügt es, daß die Beklagte von dem Eigentümer B… das vormals vom Streithelfer betriebene Ladengeschäft angemietet und von dem Streithelfer die Ladeneinrichtung erworben hat. Mit der Lage des Fleischereigeschäfts hat die Beklagte auch die bisherige “Laufkundschaft” übernommen. Die nach der Rechtsprechung des EuGH und des Senats geforderte Identität der wirtschaftlichen Einheit ist gewahrt.

b) Auch hinsichtlich der Kosten der Revision erscheint die Kostenaufhebung als angemessen. Zwar ging es in der Revision nur noch um die Feststellung, ob zwischen den Parteien ab 1. Mai 1996 infolge des Betriebsübergangs ein Arbeitsverhältnis bestand. Die Revision der Beklagten hätte bis zur Erledigung der Hauptsache keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Es ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Klägerin durch ihre Weigerung, nach Beendigung ihres Erziehungsurlaubs die Arbeitsplatzangebote der Beklagten anzunehmen, das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Feststellungsantrag (§ 256 ZPO) verlor.

2. Die Kosten der Nebenintervention waren hälftig zwischen dem Streithelfer und der Klägerin zu teilen. Nach § 101 ZPO soll der Streithelfer hinsichtlich der ihm entstandenen Kosten ebenso behandelt werden wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Damit trägt der Streithelfer die Hälfte der Kosten der Nebenintervention, ebenso wie die Beklagte die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Soweit das Landesarbeitsgericht den Streithelfer und die Beklagte nach § 100 Abs. 4 ZPO als Gesamtschuldner zur Tragung der hälftigen Kosten des Rechtsstreits verurteilt hat, kann diese Entscheidung keinen Bestand haben. Das Landesarbeitsgericht übersieht, daß der Streithelfer und die Beklagte in der Hauptsache nicht als Gesamtschuldner zu verurteilen wären. Außerdem ist über die Kosten der Nebenintervention gesondert zu entscheiden, weil sie nicht von den Kosten des Rechtsstreits umfaßt werden (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rz 3).

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Noack, Brückmann

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629018

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