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BAG Beschluss vom 10.07.1996 - 10 AZR 908/94 (B)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH

Leitsatz (amtlich)

Die Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes gemäß dem Beschluß vom 23. August 1995 – 10 AZR 908/94 (A) – hat sich erledigt, nachdem sich der Senat der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Beschluß vom 4. März 1996 – II ZR 123/94 – angeschlossen hat.

Normenkette

GmbHG § 11; GmbHG § 9; GmbHG § 13 Abs. 2; GmbHG § 13 Abs. 24; TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Berliner Baugewerbe vom 28. Dezember 1979 i.d.F. vom 11. Februar 1991 und 1. Februar 1992 § 4; RsprEinhG § 2

Verfahrensgang

LAG Berlin (Urteil vom 11.08.1994; Aktenzeichen 14 Sa 57/94)

ArbG Berlin (Urteil vom 03.02.1994; Aktenzeichen 15 Ca 9038/93)

Tenor

Unter Aufgabe seiner im Beschluß vom 23. August 1995 – 10 AZR 908/94 (A) – vertretenen Rechtsauffassung schließt sich der Senat der neueren Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofes im Vorlagebeschluß vom 4. März 1996 – II ZR 123/94 – zur Haftung der Gesellschafter einer Vor-GmbH für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft an.

Damit erledigt sich die Vorlage des Senats an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 23. August 1995 (GmS-OGB 1/95).

Unterschriften

Matthes, Hauck, Böck, Lindemann, Wolf

Fundstellen

  • Haufe-Index 875280
  • NJW 1996, 3165
  • NZA 1996, 1101
  • GmbHR 1996, 763

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