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ArbG Münster Urteil vom 14.04.2000 - 3 Ga 13/00

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Tenor

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Der Streitwert wird auf 17.680,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege der einstweiligen Verfügung von beiden Verfügungsbeklagten die Unterlassung von Konkurrenztätigkeiten bis zum 30.06.2000.

Die Verfügungsklägerin betreibt ihr Unternehmen, die europaweite Vermarktung von (Produkt-)Lizenzen, seit März 2000 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft. Zuvor bestand die … die nach der Handelsregistereintragung vom 20.03.2000 unter gleichzeitiger Namensänderung in die Verfügungsklägerin umgewandelt wurde.

Daneben bestand zu diesem Zeitpunkt die …. Diese Gesellschaft wurde ausweislich der entsprechenden Handelsregistereintragung mit Wirkung ab 28.03.2000 mit der Verfügungsklägerin als übernehmendem Rechtsträger durch Übertragung des Vermögens als Ganzes verschmolzen (Bl. 47 d. A.).

Mit der genannten GmbH hatten beide Verfügungsbeklagten am 25. bzw. 26.01./01.02.2000 schriftliche Arbeitsverträge geschlossen; danach sollten sie jeweils ab 01.04.2000 im Projektteam Strumpfwaren ihre Tätigkeit aufnehmen, und zwar die Verfügungsbeklagte zu 1) als Sachbearbeiterin im Verkaufsinnendienst zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von 4.350,00 DM und die Verfügungsbeklagte zu 2) als Designerin zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von 6.700,00 DM.

In § 10 der Arbeitsverträge heißt es gleichlautend u. a.:

„Das Anstellungsverhältnis kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 8 Wochen zum Quartalsende gekündigt werden.

Das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem gesetzlichen wichtigen Grund bleibt hierdurch unberührt …

Die fristgemäße Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist vor dem vereinbarten Dienstantritt nicht zulä...

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