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Das Widerspruchsrecht gemäß § 613a Abs. 6 BGB bei Umwandlungen nach dem UmwG unter Wegfall übertragender Rechtsträger (BB 2008, Heft 44, S. 2402)

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Zusammenfassung

 
Überblick

Im Rahmen von Umwandlungen nach dem UmwG kann es zu Betriebsübergängen im Sinne des § 613a BGB mit der Folge des Übergangs von Arbeitsverhältnissen kommen. Diesbezüglich sieht § 613a Abs. 6 BGB zugunsten der Arbeitnehmer ein Widerspruchsrecht vor. Umstritten ist allerdings die Anerkennung dieses Widerspruchsrechts für die Umwandlungsfälle, bei denen es zu einem Wegfall des übertragenden Rechtsträgers (bzw. der übertragenden Rechtsträger) kommt. Mit dieser Thematik hat sich zwischenzeitlich auch das BAG in einer Entscheidung vom 21.2.2008 befasst. Der vorliegende Beitrag setzt sich mit dieser Entscheidung kritisch auseinander, fasst die verschiedenen Lösungsansätze zur Problematik zusammen und führt die diesbezügliche Diskussion fort.

I. Das Widerspruchsrecht nach § 613a Abs. 6 BGB

Bei Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils tritt der Erwerber gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit den in dem übergehenden Betrieb(steil) beschäftigten Arbeitnehmern ein. Der Eintritt erfolgt mit Vollzug des Betriebsübergangs. Den Arbeitnehmern steht jedoch gemäß § 613a Abs. 6 Satz 1 BGB das Recht zu, dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung über den Übergang (s. § 613a Abs. 5 BGB) schriftlich zu widersprechen.[1] Folge eines solchen Widerspruchs ist, dass das Arbeitsverhältnis entgegen § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB beim Betriebsveräußerer verbleibt. Ein erst nach Betriebsübergang erklärter Widerspruch wirkt dabei auf den Zeitpunkt des Betriebsübergangs zurück.[2]

[1] Gemäß § 613a Abs. 6 Satz 2 BGB kann der Widerspruch vom Arbeitnehmer sowohl gegenüber dem alten als auch gegenüber dem neuen bzw. künftigen Betriebsinhaber erklärt werden.
[2] BAG vom 13.7.2006, NJW 2007, 250, 254; BAG vom 13.7.2006, NZA 2006, 1268, 1273.

II. Problematik bei Wegfall übertragender Rechtsträger/Lösungsansätze

Grundsätzlic...

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