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ArbG Mainz Beschluss vom 26.02.2003 - 2 Ca 3620/02

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Tenor

…

 

Tatbestand

I.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Zahlung eines 13. Monatsgehaltes in Höhe von 3.373,33 Euro brutto und eines einbehaltenen Nettobetrages in Höhe von 200,– Euro.

Der Kläger war von Oktober 1998 bis einschließlich August 2002 bei der Beklagten, die ihren Sitz in Markt Schwaben hat, als Projektleiter beschäftigt. Im Anstellungsvertrag (Bl. 4 ff. d.A.) ist u.a. geregelt:

1. Beginn und Art der Tätigkeit

Der Arbeitnehmer tritt zum 01.10.1998 in den Betrieb des Arbeitgebers in 85570 Markt Schwaben, …, als … Projektleiter … ein.

Nach der Probezeit befindet sich der regelmäßige Dienstort im Rhein-Main-Gebiet. Für Schulungen, Training an neuen Systemen, Besprechungen wird jedoch auch nach der Probezeit eine Anwesenheit des Arbeitnehmers in Markt Schwaben erforderlich sein.

…

13. Schlussbestimmung

… Gerichtsstand für beide Vertragspartner ist das Arbeitsgericht in München.

Der Kläger ist der Auffassung, das angerufene Arbeitgericht sei örtlich zuständig, da er seine Arbeit von seinem Wohnsitz aus erledigt habe. Er habe dort ein sog. home-office gehabt, von dem aus er alle Angelegenheiten erledigt habe.

75 % seiner Arbeitszeit habe er in diesem Büro erbracht. Lediglich 25 % seiner Arbeitszeit seien auf Dienstreisen zu Projekten und zum Sitz der Beklagten entfallen.

Im dortigen Büro sei auch seine Ehefrau als Arbeitnehmern der Beklagten tätig gewesen.

Die Beklagte hat nach Durchführung des Gütetermins mit Schriftsatz vom 20.01.2003 (Bl. 29 d.A.) die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt.

Sie verweist auf die Regelungen im Arbeitsvertrag und den Umstand, dass der Kläger im ganzen Rhein-Main-Gebiet tätig gewesen sei sowie Besprechungen, Schulungen u.a.m. an ihrem Betriebssitz wahrgenommen habe.

Der Wohnsitz sei daher nicht der Erfüllungsort gewesen...

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