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AG Wiesbaden Urteil vom 02.10.2020 - 92 C 4393/19 (81)

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Nachgehend

BGH (Beschluss vom 07.04.2022; Aktenzeichen V ZR 165/21)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger und die Beklagten bilden die Wohnungseigentumsgemeinschaft H. 11 in Wiesbaden. Die Kläger sind Eigentümer der Sondereigentumseinheiten 1 und 3, die Beklagten sind Eigentümer der Sondereigentumseinheiten 2 und 4. Ein Verwalter ist nicht bestellt.

Die Erforderlichkeit der Dachsanierung ist seit längerem zwischen den Parteien streitig und war auch schon Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Im Anschluss an einen gerichtlichen Vergleich fanden diesbezüglich verschiedene Gespräche zwischen den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten statt. In der Eigentümerversammlung vom 19.11.2019, zu der die Beklagten eingeladen hatten, wurde unter TOP 1 die vollständige Sanierung der Dacheindeckung und unter TOP 2 zur Finanzierung der Maßnahme eine Sonderumlage beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Eigentümerversammlung (Bl. 3 f d.A.) Bezug genommen. Auf der Basis dieser Beschlüsse reichten die Beklagten am 30.03.2020 beim hiesigen Gericht eine Zahlungsklage gegen die Kläger ein.

Mit der vorliegenden Klage fechten die Kläger den Beschluss zu TOP 1 an. Sie behaupten, die Dachsanierung sei – zumindest in dem beschlossenen Umfang – nicht erforderlich. Des weiteren sind der Auffassung, der Beschluss sei bereits deshalb anfechtbar, weil die Beklagten nicht berechtigt gewesen seien, zu der Eigentümerversammlung einzuladen.

Die Kläger beantragen,

die Beschluss der Eigentümerversammlung vom 19.11.2019 zu TOP 1 für ungültig zu erklären,

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen...

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